Börsengeschäftsführung

Börsenorgan, dessen Aufgabe die Leitung der Börse gemäß der Börsenordnung ist.

Die Börsengeschäftsführung wird vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Das Börsengesetz bestimmt in § 12, dass die Geschäftsführung aus einer oder mehreren Personen bestehen kann, die für höchstens fünf Jahre bestellt werden; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und außergerichtlich.

Die wichtigsten Aufgaben der Börsengeschäftsführung sind die Zulassung bzw. der Ausschluss von der Teilnahme am Börsenhandel, die Regelung der Börsenorganisation und des Geschäftsablaufs sowie die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs des Börsenhandels. Zudem kann sie den Börsenhandel einstellen oder vorübergehend unterbrechen.