Kapitalerhöhung

Erhöhung des Grundkapitals, um zusätzliches Eigenkapital aufzunehmen

Wenn eine Aktiengesellschaft (AG) frisches Eigenkapital benötigt, um z.B. Investitionen zu finanzieren, kann sie ihr Grundkapital erhöhen, indem sie zusätzliche Aktien ausgibt. Dieser Kapitalerhöhung müssen die Aktionäre auf der Hauptversammlung zustimmen. Das Aktiengesetz (AktG) regelt die Möglichkeiten der Kapitalerhöhung.

Die zusätzlich emittierten Aktien heißen junge Aktien. Aktien, die bereits ausgegeben waren, heißen alte Aktien. Eine Kapitalerhöhung verändert das Beteiligungsverhältnis der Aktionäre, weil mehr Aktien im Umlauf sind. Aktionäre sind dadurch mit einem geringeren Anteil am Unternehmen beteiligt. Damit sie ihr Beteiligungsverhältnis aufrecht erhalten können, müssen Altaktionäre ein Vorkaufsrecht, das so genannte Bezugsrecht, auf junge Aktien bekommen.

Wenn man sich bei einer Kapitalerhöhung das Grundkapital als Torte vorstellt, deren sechs gleich große Kuchenstücke zuvor in einem bestimmten Verhältnis auf Aktionäre verteilt waren, besteht die Torte nach der Kapitalerhöhung aus 24 gleich großen Stücken. Von diesen 24 Kuchenstücken verbleiben sechs im Besitz der Altaktionäre – das bisherige Beteiligungsverhältnis ist aufgelöst, weil zusätzlich 18 Stücke zum Verkauf stehen. Mit dem Bezugsrecht können die Altaktionäre ihr bisheriges Beteiligungsverhältnis wieder herstellen.

Wichtige Bestimmungen zur Erhöhung des Grundkapitals sind im Aktiengesetz (AktG) in den §§ 208 bis 221 geregelt.

Junge Aktie
BezugsrechtKapitalherabsetzung Kapitalmaßnahmen wie Kapitalerhöhungen sind auf boerse-frankfurt.de aufgelistet.