MiFID II und MiFIR

MiFID II und MiFIR Novelle der EU-Finanzmarktrichtlinie

Best execution

Am 3. Januar 2018 ist die Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU „Markets in Financial Instruments Directive II“ (MiFID II) in Kraft getreten und hat die Rahmenbedingungen für den Handel in der Europäischen Union weiter verändert. Die Auswirkungen sind besonders weitreichend im Bereich von „Best Execution“, welcher mit MiFID I eingeführt wurde. Diese sowie zusätzliche Anforderungen sind in Artikel 27 MiFID II (Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen) und in der Verordnung (EU) 2017/575 (vormals RTS 27 – Best Execution) für Handelsplätze sowie in den „ESMA Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection topics“ definiert.

Um einerseits „Best Execution“ zu überwachen und anderseits Wertpapierhäuser bei der Einhaltung der Anforderung zu unterstützen, verpflichtet MIFID II Handelsplätze und systematische Internalisierer dazu, regelmäßig Daten zur Qualität der Ausführung von Transaktionen (Artikel 27(3) MiFID II) für Finanzinstrumente zu veröffentlichen, die der Handelspflicht nach Artikel 23 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) unterliegen, sowie für solche, die dieser Handelspflicht nicht unterliegen. Nach RTS 27 müssen Ausführungsplätze einzelne Reports veröffentlichen, die sich jeweils auf ein Segment beziehen, das verschiedene Orderbücher betreibt, oder unterschiedlich reguliert ist, oder unterschiedliche Marktkennungen („Market Identifier Codes“, MICs) nutzt.

Die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) definiert für ihre Handelsplätze Xetra® und Börse Frankfurt einschließlich Börse Frankfurt Zertifikate (zusammen: Deutsche Börse Cash Market) die Marktsegmente auf Basis der Segment-MICs und veröffentlicht die entsprechenden Reports : XETA – Xetra Regulated Market, XETB – Xetra Open Market, FRAA – Börse Frankfurt Regulated Market und FRAB – Börse Frankfurt Open Market.

Unsere Best Execution Reports finden Sie hier.