Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1. April 2022

Datum: 10. März 2022

002/2022 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zum 1. April 2022 Open Market-Rundschreiben 002/22

1. Einführung

Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (AGB DBAG). 

Änderungen sind vorgenommen worden im Zusammenhang mit dem Antrags- und Losverfahren für Aktien oder Aktien vertretende Zertifikate (AvZ) für die Einbeziehung in das Quotation Board (3. a)), mit dem Mindestbetrag für die Einbeziehung von Aktien und AvZ in Scale und entsprechenden Anpassungen an den Streubesitz (3. b)), mit der Veröffentlichung von Finanzanalysen (3. c)) und im Zusammenhang mit ausgewählten Vertragsstrafenhöchstbeträgen (3. d)). Außerdem sind mehrere redaktionelle Änderungen umgesetzt worden (3. e)).

Die geänderten AGB DBAG treten zum 1. April 2022 in Kraft.

2. Erforderliche Tätigkeiten

Die Änderungen der AGB DBAG gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer, der Antragstellende Emittent, der Garant oder der betreuende Capital Market Partner eine Ablehnung der Änderungen der AGB DBAG nicht vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder elektronisch gegenüber der Deutsche Börse AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, anzeigt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AGB DBAG).

Im Falle einer Ablehnung der Änderungen der AGB DBAG kann die Deutsche Börse AG die Geschäftsbeziehung mit dem Teilnehmer, dem Antragstellenden Emittenten, dem Garanten oder dem betreuenden Capital Market Partner gemäß § 40 Abs. 2 AGB DBAG mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

3. Details der Änderungen

a) Änderungen betreffend das Antrags- und Losverfahren für Aktien oder AvZ für die Einbeziehung in das Quotation Bord:

Status Quo:

Die Prüfung der Einbeziehungsvoraussetzungen für Anträge auf Einbeziehung von Wertpapieren in das Quotation Board durch die Deutsche Börse AG setzt die Eröffnung und Übermittlung der sogenannten Wertpapierstammdaten durch WM Datenservice voraus.

Mit den neuen Regeln soll das Antrags- und ggf. spätere Losverfahren optimiert und für die Spezialisten ein Anreiz geschaffen werden, die Aktie oder ein AvZ zuerst zu beantragen. Der konkrete Ablauf des Antragsverfahrens war bisher außerhalb der AGB DBAG geregelt. Um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, werden die maßgeblichen Regelungen in die AGB DBAG integriert.

Neue Regeln für das Antrags- und Losverfahren zur Einbeziehung von Aktien oder AvZ in das Quotation Board:

  • Mit der ersten Antragstellung durch einen Spezialisten wird systemseitig überprüft, ob für das beantragte Wertpapier mit der zugewiesenen ISIN die Wertpapierstammdaten bereits eröffnet sind. Liegen die Wertpapierstammdaten bereits vor, können bis zu drei weitere Spezialisten bis zum Ende des jeweiligen Prüfungszeitraums (12:00 Uhr, 14:00 Uhr oder 16:00 Uhr MEZ) Anträge für das betreffende Wertpapier stellen.
  • Sind für die beantragte Aktie oder für das beantragte AvZ noch keine Wertpapierstammdaten eröffnet, ist eine Antragstellung durch bis zu drei weitere Spezialisten für maximal 30 Minuten möglich (erster Countdown). 
  • Mit Ablauf des ersten Countdown beginnt ein zweiter Countdown. Dieser beträgt maximal fünf Handelstage und endet am letzten der maximal fünf Handelstage um 16.00 Uhr MEZ (zweiter Countdown).
  • Darüber hinaus wird eine Grenze für Anträge auf Einbeziehungen von Aktien oder AvZ in das Quotation Board, für welche noch keine Wertpapierstammdaten eröffnet oder übermittelt worden sind, eingeführt. Die Grenze wird auf maximal 30 Anträge je Handelstag und Spezialist festgesetzt. Für alle anderen Anträge auf Einbeziehung von Wertpapieren in das Quotation Board gibt es keine zahlenmäßige Begrenzung. 
  • Für bereits gestellte Anträge auf Einbeziehung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate in das Quotation Board, die vor dem 1. April 2022 gestellt werden (sog. „Altfälle“), und für die bisher keine Wertpapierstammdaten eröffnet oder übermittelt worden sind, werden nach dem bisherigen Verfahren prozessiert.

b) Streichung des Mindestbetrags für die Einbeziehung von Aktien oder AvZ in Scale und entsprechende Anpassung der Anforderungen an den Streubesitz

Damit das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Freiverkehrssegment Scale im europäischen Vergleich nicht zurückfällt, ist es erforderlich, den Wachstumsunternehmen einen zielgerichteten Zugang zu Scale zu eröffnen, indem die Anforderungen an einen Mindestnennwert, bei nennwertlosen Aktien (Stückaktie) an den rechnerischen Nennwert, ersatzlos gestrichen werden. Zwar erlaubt der deutsche Gesetzgeber keine Ausgabe von Aktien unter einem Mindestnennwert von einem Euro (Nennbetragsaktie) oder bei nennwertlosen Aktien (Stückaktien) unter einem rechnerischen Betrag am Grundkapital von einem Euro. Andere Jurisdiktionen kennen eine solche Limitierung allerdings nicht. Um ausländischen Emittenten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Aktien entsprechend den für sie geltenden nationalen aktienrechtlichen Vorschriften in Scale einbeziehen zu können, ist die Streichung erforderlich. 

c) Geänderte Einbeziehungsvoraussetzungen und Einbeziehungsfolgepflichten hinsichtlich Finanzanalysen

Ab dem 1. April 2022 müssen Emittenten von Aktien und AvZ in Scale Finanzanalysen (Initial Research und Research Updates) von einem selbstausgewählten Deutsche Börse Capital Market Partner erstellen lassen und veröffentlichen. Die bisher vorgesehene Erstellung von Research Reports durch einen von der Deutsche Börse AG beauftragten Deutsche Börse Capital Market Partner entfällt damit.

Geänderte Einbeziehungsvoraussetzungen und geänderte fortlaufende Einbeziehungsfolgepflichten sowie geändertes Notierungsentgelt:

Voraussetzung einer Einbeziehung in Scale ist ab dem 1. April 2022, dass der Emittent die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage 5 (Bestätigung hinsichtlich Finanzanalysen - § 17 Abs. 1 f) AGB DBAG) übermittelt. Im Rahmen der Einbeziehungsfolgepflichten muss der Emittent gemäß § 21 Abs. 1 c) AGB DBAG den Initial Research Report spätestens sechs Wochen nach Einbeziehung auf seiner Internetseite veröffentlichen. Alle anschließenden Research Updates müssen vom Emittenten spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Übermittlungsfrist für den Jahresabschluss bzw. den Halbjahresabschluss veröffentlicht werden. Der Emittent muss die Finanzanalysen für jeweils mindestens 24 Monate auf seiner Internetseite veröffentlicht halten. 

Im Fall von vorsätzlicher Verletzung der Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der Finanzanalysen kann die Deutsche Börse AG eine Vertragsstrafe von bis zu EUR 25.000 verhängen (§ 23 Abs. 2, 4. Zeile AGB DBAG). Das Notierungsentgelt in Scale pro Kalendervierteljahr wird von EUR 5.000 auf EUR 3.250 gesenkt. 

Einmalige Einbeziehungsfolgepflichten im Jahr 2022 – bitte jeweils zutreffende Frist beachten:

Emittenten, deren Aktien bzw. AvZ bereits vor dem 1. April 2022 in Scale einbezogen sind, müssen der Deutsche Börse AG mitteilen, welchen Capital Market Partner sie künftig für die Erstellung der Finanzanalysen beauftragen. Hierzu muss die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage 5 (Bestätigung hinsichtlich Finanzanalysen) vom Emittenten an die Deutsche Börse AG, E-Mail: rule-enforcement@deutsche-boerse.com vor Ablauf des 30. Juni2022 übermittelt werden. Außerdem müssen Emittenten, deren Geschäftsjahr vor dem 31. Dezember 2021 endete, ihre Finanzanalyse (Initial Research oder Research Update) einmalig spätestens vor Ablauf des 14. Juli 2022 veröffentlichen.

Eine Übersicht der Deutsche Börse Capital Market Partner für die Erstellung von Finanzanalysen ist im Internet unter www.deutsche-boerse-cash-market.com im Bereich Deutsche Börse Capital Market Partner abrufbar.

d) Erhöhung ausgewählter Vertragsstrafenhöchstbeträge

Die maximal möglichen Vertragsstrafen bei Verletzung von Pflichten bezüglich des 

  • Jahresabschlusses und Lageberichtes und
  • Halbjahresabschlusses und Zwischenlageberichtes 

im Basic Board (§ 29 Abs. 2, 1. und 2. Zeile AGB DBAG) und in Scale (§ 23 Abs. 2, 1. und 2. Zeile AGB DBAG) sind erhöht worden. Die Erhöhung dient einer noch besseren Durchsetzung und Sicherstellung der Transparenzvorschriften im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse. Im Regulierten Markt hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2018 eine entsprechende Erhöhung des Ordnungsgeldrahmens vorgenommen, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG.

e) Redaktionelle Anpassungen

Diverse redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen, insbesondere wurden Verweise aktualisiert. 
 

Weitere Informationen

Empfänger:

Alle am Freiverkehr (Open Market) an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) teilnehmenden Unternehmen sowie Antragstellende Emittenten, Garanten und betreuende Capital Market Partner

Zielgruppen:

Benannte Personen, Allgemein

Kontakt:

 

Tel. +49-(0) 69-2 11-1 35 55, listing@deutsche-boerse.com

Web:

 

www.deutsche-boerse-cash-market.com

Autorisiert von:

 

Renata Bandov, Dr. Monique Meyerer