Bezugsrechtshandel: Beginn der Speziellen Auktion nicht vor 13:00 Uhr ME(S)Z
02/2023 Bezugsrechtshandel: Beginn der Speziellen Auktion nicht vor 13:00 Uhr ME(S)Z Spezialisten-Rundschreiben 02/23
1. Einführung
Für handelbare Bezugsrechte im deutschen Markt hat die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) beschlossen, dass der für den Spezialisten tätige Börsenhändler nicht vor 13:00 Uhr ME(S)Z am jeweiligen Handelstag in den Aufruf der Speziellen Auktion gemäß § 71 Abs. 4 Nr. 2 der Börsenordnung der FWB („BörsO“) wechseln darf.
Die Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss der Geschäftsführung ergibt sich aus § 93 Abs. 4 S. 3 BörsO der ab dem 3. April 2023 geltenden Fassung. Hiernach darf der für den Spezialisten tätige Börsenhändler nicht vor einem von der Geschäftsführung festgelegten Zeitpunkt am jeweiligen Handelstag in den Aufruf gemäß § 71 Abs. 4 Nr. 2 BörsO wechseln. Die Geschäftsführung übt ihre Regelungsbefugnis dahingehend aus, dass der Wechsel in den Aufruf der Speziellen Auktion dem für den Spezialisten tätigen Börsenhändler nicht vor 13:00 Uhr ME(S)Z gestattet ist.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Beim Handel von Bezugsrechten im Regulierten Markt sowie im Freiverkehr (Open Market) am Handelsplatz Börse Frankfurt (MIC: XFRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse ist ab sofort darauf zu achten, dass die Spezielle Auktion an allen Handelstagen des Bezugsrechtshandels nicht vor 13:00 Uhr ME(S)Z beginnt. Entsprechend der Änderung des §93 entfällt auch die Pflicht, am ersten Handelstag mit einer Speziellen Auktion zu beginnen.
3. Details
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der Börsenordnung unter dem folgenden Link auf der Xetra-Website www.xetra.com > Regelwerke der FWB: Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (03.04.2023).
Weitere Informationen
Empfänger: | Alle von der Deutsche Börse AG beauftragten Spezialisten | |
Zielgruppen: | Handel, Benannte Personen, Compliance, Allgemein | |
Kontakt: | moritz.christian.weber@deutsche-boerse.com | |
Web: | www.xetra.com | |
Autorisiert von: | Dr. Moritz Christian Weber, Michael Krogmann |