Listingprozess Regulierter Markt
Listingprozess Regulierter Markt General Standard
Übersicht
Zulassung / Notierung
Kurz und knapp - das müssen Sie machen:
Parallel zum Antrag auf Zulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel einen Antrag auf Aufnahme der Notierung bei der Börse stellen und die erforderlichen Unterlagen/Nachweise vorbereiten.
Rechtsgrundlage der Börsenzulassung
Die Rechtsgrundlage für den Zulassungsbeschluss findet sich in § 32 Börsengesetz (BörsG) in Verbindung mit § 45 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB). Danach bedürfen Wertpapiere, die im Regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse (Geschäftsführung FWB), soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsgrundlage der Notierungsaufnahme
Die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im Regulierten Markt (sog. „Einführung“) regelt § 38 BörsG in Verbindung mit § 58 BörsO FWB. Danach entscheidet die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse auf Antrag des Emittenten über die Einführung zugelassener Wertpapiere im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB).
Gegenstand des Zulassungsbeschlusses
Das Zulassungsverfahren wird durch den Zulassungsbeschluss der Geschäftsführung FWB abgeschlossen. Dieser stellt die öffentlich-rechtliche Erlaubnis in der Form eines Verwaltungsaktes dar, die Börseneinrichtungen für den Handel der zugelassenen Wertpapiere zu nutzen und ist Voraussetzung für die Einführung der Wertpapiere in den Handel.
Zu beachten ist, dass sich die Zulassung ausschließlich auf Wertpapiere, nicht jedoch auf den Emittenten bezieht. Entsprechend dem Gebot der Vollzulassung für Aktien wird in der Regel das gesamte in Aktien zerlegte Grundkapital des Emittenten zugelassen, soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Teilzulassung gegeben sind. Das Gebot der Vollzulassung erstreckt sich auch auf alle Aktien, die vom Emittenten später ausgegeben werden, so dass für diese Aktien nach Ausgabe erneut ein Zulassungsverfahren durchzuführen ist. Nach Maßgabe von § 69 Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV) ist die Zulassung für die neuen Aktien spätestens ein Jahr nach ihrer Ausgabe bzw. bei Aktien, die einem Veräußerungsverbot unterliegen oder der Aufrechterhaltung eines beherrschenden Einflusses dienen, zum Zeitpunkt ihrer freien Handelbarkeit zu beantragen.
Verfahren der Notierungsaufnahme
Nach Zulassung der Wertpapiere ergeht in einem zweiten Schritt ein gesonderter Beschluss (Verwaltungsakt) durch die Geschäftsführung FWB zur Aufnahme des Handels (Notierungsaufnahme).
Ein Antrag auf Notierungsaufnahme kann durch den Emittenten oder durch dessen ausgewiesenen Bevollmächtigten gestellt werden. Die Notierung an der Frankfurter Wertpapierbörse wird, wie auch die Zulassung, über die eListing-Plattform beantragt. Der Antragsteller macht im Rahmen der Notierungsaufnahme Angaben zum gewünschten Zeitpunkt für die Einführung zu bestimmen, sowie Angaben, um die technische Aufsetzung der Aktie im Handelssystem zu ermöglichen. Hierzu gehören für den Handel wichtige Informationen wie zum Beispiel die Wahl des Handelsplatzes (XETRA oder XETRA Frankfurt 2), auf der die erste Preisermittlung am Tag des IPO stattfinden soll.
Bei „XETRA“ und „XETRA Frankfurt 2“ handelt es sich um Handelsplätze im Kassamarkt. Technisch gesehen handelt es sich um Back Ends des vollelektronischen Handelssystems XETRA, in welchem Aufträge in einem zentralen, vollelektronischen Orderbuch zusammengeführt werden. Dies ermöglicht Teilnehmern aus ganz Europa ortsunabhängig die Teilnahme am Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse. Um die Liquidität eines Wertes, der auf dem Börsenplatz „XETRA“ gehandelt wird, zu erhöhen, werden die Wertpapiere des Emittenten durch einen Designated Sponsor betreut. Die Betreuungsnotwendigkeit hängt von der Liquidität eines Wertpapiers ab. Weist eine Aktie nicht das erforderliche Maß an Liquidität auf, ist für die Aufnahme in den fortlaufenden Handel die Betreuung durch mindestens einen Designated Sponsor erforderlich. Der Designated Sponsor wird von der Deutsche Börse AG beauftragt und das Unternehmen schließt mit dem Designated Sponsor einen individuellen Vertrag über dessen Leistungen und seine Vergütung.
Die Aufgaben des Designated Sponsors auf XETRA
Designated Sponsors sorgen im XETRA-Handel für eine Mindestliquidität der Aktien, indem sie fortlaufend oder auf Anfrage für die von ihnen betreuten Werte sofort handelbare Kauf- und Verkaufsangebote (so genannte Quotes) einstellen. Damit ermöglichen sie im fortlaufenden Handel eine kontinuierliche Preisbildung aus Angebot und Nachfrage. Dies ist insbesondere in weniger liquiden Werten wichtig, in denen nur geringes Handelsinteresse besteht. Für Investoren bedeutet dies, dass sie betreute Aktien jederzeit zu fairen Preisen kaufen oder verkaufen können und ihre Wertpapierpositionen marktgerecht bewertet werden. Um die Leistungen der Designated Sponsors transparent darzustellen, erstellt die Deutsche Börse AG in jedem Quartal ein Rating für die Designated Sponsors. In das Rating gehen die durchschnittliche Quotierungsdauer, der durchschnittliche Spread und der Umsatz eines Designated Sponsors ein. Die Bewertung reicht von „AA“ als Top-Rating bis „DD“ bzw. gar keiner Einstufung.
In den seit Mai 2011 eingeführten Handelsplatz XETRA Frankfurt 2 mit dem Handelsmodell „XETRA Frankfurt Spezialist“ („Fortlaufende Auktion mit Spezialist“) sind sämtliche bis dahin im Parketthandel gehandelten Wertpapiere überführt worden. Die Marktteilnehmer profitieren beim Wertpapierhandel über dieses Handelsmodell von Liquidität spendenden Spezialisten.
Die Rolle des Spezialisten auf XETRA Frankfurt 2
Die von der Deutsche Börse AG beauftragten Spezialisten gewährleisten, dass Wertpapiere im Handelsmodell „Fortlaufende Auktion“ liquide und fortlaufend handelbar sind: Sie verpflichten sich zu Handelsspannen und vermeiden wirtschaftlich nicht sinnvolle Teilausführungen. Zu ihren weiteren Aufgaben zählt das Erstellen von indikativen Preisinformationen unter Berücksichtigung der aktuellen Orderbuchsituation sowie die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität. Die Preise werden auf Grundlage der aktuellen Orderbuchsituation, in dem alle vorliegenden Kauf- und Verkaufsaufträge zusammenlaufen, bestimmt sowie auf der Orderbuchlage gegebenenfalls definierter Referenzmärkte. Der Spezialist ist zudem in der Lage, in ihm zugewiesenen Wertpapieren Orders für andere Handelsteilnehmer in das Orderbuch einzustellen. Dabei ist für jedes Wertpapier nur ein Spezialist zuständig. Um die hohen Qualitätsanforderungen zu überwachen wird die sog. Performance der an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten gemessen. Betrachtet werden bei der Performancemessung verschiedene Aspekte der Quotierung- und Ausführung. Erstere bezieht sich darauf, wie schnell und kontinuierlich Quotes gestellt werden und wie groß die Geld-/Briefspannen sind. Die Ausführungsqualität misst u.a. die Ausführungsgeschwindigkeit, und ob die Ausführungen der Orders innerhalb der gestellten Spanne bleiben.
Weitere Informationen und Einzelheiten zu XETRA, XETRA Frankfurt 2 und den einzelnen Handelsmodellen finden Sie hier.
Nach Ermittlung des ersten Börsenpreises auf dem gewählten Handelsplatz, vgl. §§ 88 f. BörsO FWB, erfolgt die Preisermittlung auf beiden Handelsplätzen.
Der Antrag auf Notierungsaufnahme kann – je nach Zeitplan des Unternehmens für den Börsengang - zeitgleich mit dem Zulassungsantrag gestellt werden.
Nach § 52 BörsZulV darf die Einführung der Wertpapiere in den Handel frühestens an dem Werktag erfolgen, der auf die erste Veröffentlichung des Prospekts folgt. Sofern für die Wertpapiere ein öffentliches Angebot durchgeführt wurde und die einzuführenden Wertpapiere zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt wurden, ist die Notierungsaufnahme erst nach Beendigung der Zuteilung möglich, § 38 Abs.2 BörsG. Mit diesem Erfordernis soll vom ersten Handelstage an ein ordnungsgemäßer Börsenhandel sichergestellt werden. Die Beendigung der Zuteilung der neuen Aktien ist gegenüber der Börse zu bestätigen. Das geschieht in der Praxis im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor Fassung des Zulassungsbeschlusses.
Genau wie der Zulassungsbeschluss ist die Entscheidung über die Einführung der Wertpapiere ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt.
Bekanntgabe und Veröffentlichung von Zulassung und Notierung
Die Verwaltungsakte Zulassungsbeschluss und die Entscheidung über die Notierungsaufnahme sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt in Form eines elektronischen Bescheids an den Antragsteller.
Neben der Bekanntgabe der Entscheidung ist gemäß § 51 BörsZulV der Beschluss über die Zulassung der Wertpapiere zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung wird von der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse auf Kosten des Antragstellers im Bundesanzeiger und auf den Internetseiten der Deutsche Börse AG unter der Rubrik „FWB-Bekanntmachungen“ veranlasst.
Auch die Entscheidung über die Einführung der Wertpapiere wird publiziert. Am Tag vor der Notierungsaufnahme veröffentlicht die Geschäftsführung FWB eine entsprechende für den Emittenten kostenlose amtliche Bekanntmachung auf den Internetseiten der Deutsche Börse AG, ebenfalls unter der Rubrik FWB-Bekanntmachungen.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich die Einführung zugelassener Wertpapiere bei der Frankfurter Wertpapierbörse beantragen?
Die Einführung zugelassener Wertpapiere wird über die elektronische eListing-Platform der Deutsche Börse AG beantragt. Mithilfe der elektronischen Plattform wird der Antragsteller strukturiert und schrittweise durch die Notierungsaufnahme geführt.
Wann sollte der Antrag auf Einführung zugelassener Wertpapiere gestellt werden?
Der Antrag auf Einführung zugelassener Wertpapiere kann zeitgleich mit dem Zulassungsantrag gestellt werden. Spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem geplanten Tag der ersten Preisermittlung (= Tag der Notierungsaufnahme) sollte der Antrag bei der Börse eingereicht werden.
Welche zusätzlichen Angaben werden für die Einführung benötigt?
Neben der Darstellung der einzuführenden Wertpapiere, dem vorgesehenen Zeitpunkt für die Notierungsaufnahme und weiteren Details wie dem Ansprechpartner bei der begleitenden Bank oder dem Rechnungsempfänger bietet der Antrag zusätzlich die Möglichkeit,
- den Handelsplatz (XETRA Frankfurt 2 oder XETRA) zu wählen, auf welcher die erste Preisermittlung (es handelt sich ausschließlich um den ersten Börsenpreis bei Handelsaufnahme) stattfinden soll und
- einen Spezialisten zu benennen, der den Handel auf XETRA Frankfurt 2 betreut, gegebenenfalls Liquidität bereitstellt und Referenzmärkte einbezieht
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
Sofern im Rahmen des Zulassungsverfahrens bereits alle Dokumente vollständig vorgelegt wurden, sind in der Regel keine weiteren Unterlagen einzureichen. Für den Fall der Antragstellung durch einen Dritten ist zu beachten, dass dem Antrag auf Einführung zugelassener Wertpapiere eine Vollmacht des Emittenten beizufügen ist.
Welche Handelsplätze sind mit dem Antrag abgedeckt?
Der Antrag auf Einführung zugelassener Wertpapiere deckt beide Handelsplätze, XETRA Frankfurt 2 und XETRA, ab.
Werden dem Emittenten auch dann Gebühren in Rechnung gestellt, wenn das IPO verschoben oder abgesagt wird?
Sofern ein Zulassungsantrag zurückgenommen wird, legt die Geschäftsführung FWB die Zulassungsgebühr unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums nach billigem Ermessen fest, vgl. § 11 Abs. 5 GebO FWB. Sie differenziert dabei beispielsweise danach, wieweit die Prüfung von Verfahrensunterlagen bereits fortgeschritten ist.
Wie lange ist der Zulassungsbeschluss gültig?
Gemäß § 38 Abs. 4 BörsG erlischt die Zulassung, sofern die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt werden. Die Geschäftsführung FWB kann diese Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.
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E-Mail: listing@deutsche-boerse.com
Telefon: +49-(0) 69-2 11-1 39 90