Folgepflichten Open Market

Folgepflichten Open Market

Dauerhafte Beauftragung eines betreuenden Capital Market Partners

Scale Emittenten müssen während der gesamten Dauer der Einbeziehung einen betreuenden Capital Market Partner beauftragt haben. Durch die Beauftragung eines betreuenden Capital Market Partners stellt der Emittent sicher, dass er während der gesamten Dauer der Einbeziehung die Unterstützung und Beratung eines ausgewiesenen Kapitalmarktexperten bezüglich der mit der Einbeziehung verbundenen börsenrechtlichen und gesetzlichen Folgepflichten erhält.

 Verpflichtet sind Emittenten

  • in Scale für Aktien
  • in Scale für Unternehmensanleihen

Kurz und knapp - das ist zu tun:

  • Während der gesamten Dauer der Einbeziehung ist eine Vertragsbeziehung gemäß der Anlage 1 der AGB DBAG zu einem betreuenden Capital Market Partner zu unterhalten,
  • für den Fall einer Vertragsbeendigung ist innerhalb von einem Monat 
  • ein neuer Vertrag mit einem betreuenden Capital Market Partner abzuschließen
  • und der Deutsche Börse AG vorzulegen.

Rechtsgrundlage

  • § 21 Abs. 1 lit. f) AGB DBAG für Emittenten von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten in Scale;
  • § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. f) AGB DBAG für Emittenten von Anleihen in Scale.

Dauerhafte Beauftragung gemäß Anlage 1 der AGB DBAG

Emittenten in Scale müssen während der gesamten Dauer der Einbeziehung eine Vertragsbeziehung gemäß der Anlage 1 AGB  DBAG zu einem betreuenden Capital Market Partner unterhalten. Im Fall einer zwischenzeitlichen Beendigung der Vertragsbeziehung müssen Emittenten vor Ablauf eines Monats nach der Vertragsbeendigung einen neuen Vertrag abgeschlossen und der Deutsche Börse AG vorgelegt haben.

 

Betreuende Capital Market Partner und ihre Aufgaben

Betreuende Capital Market Partner können neben Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten auch Unternehmen sein, die in der Rechtsberatung oder Wirtschaftsprüfung tätig sind. Sie sind mit den notwendigen Prozessen und Anforderungen in Bezug auf die Folgepflichten für Emittenten in Scale vertraut.

Gemäß der Anlage 1 der AGB DBAG ist der betreuende Capital Market Partner vertraglich u.a. dazu zu verpflichten, mindestens einmal jährlich ein Informationsgespräch mit dem Emittenten zu führen und ihn auch sonst fortlaufend über die börsenrechtlichen und gesetzlichen Einbeziehungsfolgepflichten aufzuklären und zu beraten und ihn außerdem bei der Erstellung und Pflege der Folgepflichtendokumente und -daten zu unterstützen.

Pflichten im Zusammenhang mit der dauerhaften Beauftragung eines Capital Market Partners

Vorgaben zu der Mitteilung über die Kündigung und auch den Neuabschluss eines Vertrages mit einem betreuenden Capital Market Partner machen die AGB DBAG in § 21 Abs. 1 lit. g) cc) und dd). Ausführungen hierzu finden sich in der IPO Line - Being Public unter Mitteilung und Übermittlung von Veränderungen.

Häufig gestellte Fragen

Wie sanktioniert die Deutsche Börse AG Pflichtverstöße in Bezug auf diese Folgepflicht?

Die Deutsche Börse AG kann dem Emittenten eine Nachfrist setzen und die Einbeziehung in Scale nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist außerordentlich kündigen. Der Kündigungsgrund besteht unabhängig von einem Verschulden des Emittenten.

Kontakt

Rule Enforcement

Tel. +49 (0)69 2 11-1 38 88
E-Mail rule-enforcement@deutsche-boerse.com

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