Folgepflichten Regulierter Markt

Folgepflichten Open Market

Finanzanalysen

Durch die Veröffentlichung des umfangreichen Initial Research zeitnah nach erfolgter Einbeziehung und den anschließend zweimal im Jahr zu veröffentlichenden Research Updates erhalten Investoren einen zusammengefassten und zugleich aussagekräftigen Überblick über den Emittenten.

Verpflichtet sind Emittenten

  • in Scale für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate

Kurz und knapp - das ist zu tun:

  • Die Finanzanalysen müssen
  • innerhalb der vorgegebenen Fristen
  • auf der Internetseite des Emittenten veröffentlicht werden und
  • für mindestens für 24 Monate veröffentlicht bleiben.

Rechtsgrundlage

Die Folgepflicht ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (AGB DBAG) geregelt und ergibt sich aus § 21 Abs. 1 lit. c) AGB DBAG für Emittenten von Aktien und Aktien vertretende Zertifikate in Scale.

Umfang, Inhalt und Aktualität der Finanzanalysen

Initial Research:

Der Research-Anbieter schreibt bei Aufnahme der Coverage eine Initialstudie (Initial Research). Der Inititial Research beinhaltet eine umfassende und vollständige Analyse des betreffenden Wertpapiers bzw. Unternehmens. Er enthält alle wesentlichen, für die Bewertung maßgeblichen Inhalte. Die AGB fordern als Mindestinhalte für den Initial Research

  • eine Zusammenfassung (Executive Summary),
  • eine Analyse der wesentlichen Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätskennzahlen,
  • eine Markt- und Wettbewerbsanalyse,
  • ein Prognosemodell und
  • eine Bewertung.

Neben den vertraglich festgelegten Mindestinhalten enthält ein Initial Research i.d.R. auch eine Stärken/Schwächen-Analyse (sogenannte SWOT-Analyse), die Darstellung der Aktionärsstruktur, ein Kommentar zum Management, ein Unternehmensprofil sowie eine Empfehlung.  Der Umfang eines Inititial Research liegt i.d.R. zwischen 30 und 60 Seiten.

Research Updates:

Die gemäß AGB zu veröffentlichenden Research Updates befassen sich mit der Analyse des jeweils aktuellen Jahres- bzw. Halbjahresabschlusses und müssen mindestens

  • eine Analyse der wesentlichen Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätskennzahlen,
  • ein aktualisiertes Prognosemodell und
  • eine aktualisierte Bewertung enthalten.

Neben den geforderten Mindestinhalten enthält ein Research Update i.d.R. auch eine Empfehlung. Der Umfang eines Research Updates liegt i.d.R. zwischen zehn und 15 Seiten.

Anforderung an die Aktualität

Für die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nach § 21 Abs. 1 lit c) S. 1 ist es nach dem Wortlaut der AGB nicht erforderlich, dass der Initiale Research „aktuell“ ist. Mit anderen Worten, selbst ein Initial Research, der bei Einbeziehung bzw. im Zeitpunkt der Veröffentlichungspflicht mehrere Monate oder Jahre alt ist, erfüllt die geforderten Voraussetzungen. Enthält der „alte“ Initial Research nicht alle vertraglich festgelegten Bestandteile, so kann er punktuell ergänzt werden. Für jede Ergänzung ist anzugeben, wann sie vorgenommen worden ist. War der Initiale Research schon vor Einbeziehung veröffentlicht, so muss dieser für mindestens weitere 24 Monate nach Einbeziehung veröffentlicht bleiben.

Gleichzeitig ergibt sich aus dem Wortlaut der AGB auch nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Research Updates, die nach dem Initial Research und vor der Einbeziehung in Scale erstellt worden sind. Allerdings steht es den Emittenten frei, diese zu Informationszwecken auf seiner Internetseite dem interessierten Leser zur Verfügung zu stellen.

Fristvorgaben

Sechs Wochen nach der Einbeziehung in Scale muss der Initial Research veröffentlicht sein.

Spätestens jeweils zwei Wochen nach Ablauf der Übermittlungsfrist für den Jahresabschluss und den Halbjahresabschluss müssen die nachfolgenden Research Updates veröffentlicht sein.

Maßgeblich für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist zur Veröffentlichung des Research Updates ist also nicht das tatsächliche Datum der Veröffentlichung und Übermittlung des Jahres- oder Halbjahresabschlusses, sondern erst der Ablauf der sechs- bzw. viermonatigen Frist für die Jahres- bzw. Halbjahresabschlüsse.

Jede Finanzanalyse muss mindestens 24 Monate lang auf der Internetseite des Emittenten veröffentlicht bleiben.

Mögliche Besonderheiten im Jahr der Einbeziehung

Im Jahr der Einbeziehung entfällt die Pflicht zur Veröffentlichung des ersten Research Updates dann, wenn der Initial Research bereits die Bewertung des Abschlusses enthält, der nach der Einbeziehung als erstes zu übermitteln und zu veröffentlichen ist.

Sprachvorgaben

Die Finanzanalysen müssen entweder in deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht werden, vgl. § 21 Abs. 4 AGB DBAG.

Vorgaben zur Veröffentlichung

Die Finanzanalysen müssen auf der Internetseite des Emittenten veröffentlicht werden.

Eine Übermittlung über die Exchange Reporting Schnittstelle (ERS) ist nicht erforderlich und technisch nicht möglich. Eine Veröffentlichung der Finanzanalysen auf der Unternehmenswebsite der Deutsche Börse AG entfällt damit.

Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich eine Übersicht der Deutsche Börse Capital Market Partner zur Erstellung von Finanzanalysen?

Ein Übersicht der Deutsche Börse Capital Market Partner zur Erstellung von Finanzanalysen können Sie hier abrufen.

Muss sich die geforderte Finanzanalyse zwingend auf geprüfte Zahlen beziehen oder kann die Finanzanalyse anhand von vorläufigen Zahlen erstellt werden?

Die geforderte Finanzanalyse kann sich auf vorläufige Zahlen des zuletzt fälligen Berichts (relevant insbesondere beim Jahresabschluss) beziehen. Anders als bei der Folgepflicht “Übermittlung des geprüften Jahresabschlusses” ist es im Rahmen der Folgepflicht “Finanzanalyse” also gerade nicht Voraussetzung, dass bereits geprüfte Zahlen vorliegen und die Finanzanalyse auf deren Grundlage erstellt wird. Denkbar ist damit also, dass ein Emittent wegen der Übermittlung eines ungeprüften Jahresabschlusses eine Vertragsstrafe erhält, gleichzeitig aber der Anforderung an die Veröffentlichung der Finanzanalyse fristgerecht auf der Grundlage von ungeprüften Zahlen nachgekommen ist. 

Wie kann ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 c) sanktioniert werden?

Die Deutsche Börse AG kann eine Vertragsstrafe gegen den schuldhaft handelnden Emittenten verhängen. Die Bemessung der konkreten Strafhöhe macht die Deutsche Börse AG insbesondere von der Dauer und dem Umfang der Pflichtverletzung und der Bedeutung des Verstoßes für den Kapitalmarkt abhängig.

Ebenso kann die Deutsche Börse AG die verhängte Vertragsstrafe unter Nennung des Emittentennamens und des konkreten Pflichtverstoßes auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 

Als letztes Mittel kann die Deutsche Börse AG die Einbeziehung der Wertpapiere des Emittenten nach erfolglosem Ablauf einer von der Deutsche Börse AG gesetzten Nachfrist außerordentlich kündigen. Der Kündigungsgrund besteht unabhängig von einem Verschulden des Emittenten. 

Kontakt

Rule Enforcement

Tel. +49 (0)69 2 11-1 38 88
E-Mail rule-enforcement@deutsche-boerse.com

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