Folgepflichten Regulierter Markt
Folgepflichten Regulierter Markt
Übersicht
Halbjahresfinanzbericht
Kurz und knapp - das müssen Sie machen:
- Den Halbjahresfinanzbericht nach den Vorgaben des WpHG
- auf Deutsch und Englisch
- für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres erstellen und
- spätestens drei Monate nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums
- über die Exchange Reporting System-Schnittstelle an die Börsengeschäftsführung übermitteln.
Rechtsgrundlage
§ 52 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) verpflichtet alle Emittenten des Prime Standard zur Erstellung und elektronischen Übermittlung des Halbjahresfinanzberichts in der deutschen und englischen Sprache.
§ 52 BörsO FWB baut auf § 115 Abs. 2 bis Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und - in Fällen der Konzernrechnungslegungspflicht - auf § 117 Nr. 2 WpHG auf. § 115 und § 117 Nr. 2 WpHG verpflichten grundsätzlich alle Inlandsemittenten, deren Wertpapiere zum Regulierten Markt zugelassen sind, zur Erstellung und Veröffentlichung ihres Halbjahresfinanzberichts innerhalb bestimmter Fristen. Vorgaben zur Sprache und zu den Veröffentlichungsmodalitäten des Halbjahresfinanzberichts nach dem WpHG finden sich in der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV). Für die Auslegung und Überwachung der Vorschriften nach dem WpHG und der WpAIV ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Hilfreiche Ausführungen zur Finanzberichterstattungspflicht nach dem WpHG finden sich im Emittentenleitfaden der BaFin.
Die Besonderheit des § 52 BörsO FWB gegenüber den WpHG-Pflichten ist, dass grundsätzlich die Erstellung und elektronische Übermittlung des Halbjahresfinanzberichts in der deutschen und englischen Sprache verlangt wird. Im Rahmen dieser Erläuterungen werden in erster Linie die sich aus § 52 BörsO FWB ergebenden Fragen erörtert.
Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts
Emittenten des Prime Standard müssen einen Halbjahresfinanzbericht entsprechend der Vorgaben des § 115 Abs. 2 bis 4 WpHG oder - im Fall des Bestehens der Konzernrechnungslegungspflicht - des § 117 Nr. 2 WpHG erstellen. Danach muss der Bericht mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:
- den verkürzten Abschluss,
- den Zwischenlagebericht und
- den sog. „Bilanzeid“.
Sprache des Halbjahresfinanzberichts
Emittenten des Prime Standard müssen ihren Halbjahresfinanzbericht grundsätzlich in der deutschen und englischen Sprache erstellen und elektronisch übermitteln.
Emittenten mit Sitz im Ausland können den Halbjahresfinanzbericht ohne Gestattungsverfahren ausschließlich in englischer Sprache abfassen und übermitteln.
Art und Weise der elektronischen Übermittlung
Der Halbjahresfinanzbericht muss elektronisch an die Börsengeschäftsführung übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung hat dabei über die Exchange Reporting System-Schnittstelle (ERS) zu erfolgen. An diese Schnittstelle kann sich der Emittent entweder selbst anbinden lassen oder aber sich eines Dienstleisters mit Anbindung an das ERS bedienen, um die Berichte zu übermitteln.
Der über die Schnittstelle übermittelte Halbjahresfinanzbericht wird im Anschluss auf der Unternehmenswebsite der Deutsche Börse AG, www.boerse-frankfurt.de (unter dem jeweiligen Emittentennamen / Unternehmensangaben / Zuletzt hochgeladener Unternehmensbericht / Unternehmensberichte), veröffentlicht und so dem interessierten Publikum zeitnah und leicht auffindbar zur Verfügung gestellt.
Der Halbjahresfinanzbericht kann entweder in einem einzigen Dokument oder - getrennt nach seinen Bestandteilen - in bis zu maximal vier Dokumenten übermittelt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die elektronische Übermittlung taggleich mit anderen Veröffentlichungen - etwa der Veröffentlichung des Berichts auf der Unternehmenswebsite - vorgenommen wird. Wichtig ist allein, dass die Übermittlung vor Ablauf der in der BörsO FWB genannten Frist erfolgt.
Fristen
Beginn und Ende der Berichtspflicht
Das Entstehen und Erlöschen der Berichtspflicht ist in § 50 BörsO FWB geregelt. Danach gilt gemäß Abs. 1 für das Entstehen der Berichtspflicht, dass bereits alle diejenigen Finanzberichte und Quartalsmitteilungen, in deren Berichtszeitraum (im Rahmen des § 53 BörsO FWB „Mitteilungszeitraum“ genannt) und/oder Erstellungszeitraum die Zulassung erfolgt, per ERS an die Börsengeschäftsführung übermittelt werden müssen.
Beispiel:
Die Zulassung der Aktien der X-AG zum Regulierten Markt mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) erfolgt am 03.02. Das Geschäftsjahr der X-AG entspricht dem Kalenderjahr.
Die Zulassung erfolgt damit im Erstellungszeitraum (01.01. bis 30.04.) des Jahresfinanzberichts (für das vorangegangene Geschäftsjahr), im Mitteilungszeitraum (01.01. bis 31.03.) der 1. Quartalsmitteilung und im Berichtszeitraum (01.01. bis 30.06.) des Halbjahresfinanzberichts.
Die Berichtspflicht ist damit hinsichtlich beider Finanzberichte und der Quartalsmitteilung entstanden. Die erste Übermittlungspflicht nach erfolgter Zulassung betrifft den o.g. Jahresfinanzbericht. Die Übermittlungsfrist für diesen Bericht endet mit Ablauf des 30.04.
Bereits im Rahmen des Antrags auf Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) ist der Beginn der Berichtspflicht sorgfältig zu ermitteln, um eine fristgerechte Übermittlung des ersten Finanzberichts oder der ersten Quartalsmitteilung sicherzustellen.
Im Falle eines Rückzugs des Emittenten aus dem Prime Standard infolge eines Widerrufs enden Berichtspflichten gemäß § 50 Abs. 2 BörsO FWB erst mit dem Wirksamwerden des Widerrufs der Zulassung zum Regulierten Markt (Prime Standard). Für sämtliche Erstellungszeiträume, die bereits vor dem Wirksamwerden des Widerrufsbeschlusses abgeschlossen waren, müssen die Berichtspflichten noch erfüllt werden.
Beispiel:
Der Widerrufsbeschluss bzgl. der Zulassung der Aktien der X-AG zum Regulierten Markt mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) wird mit Ablauf des 03.07. wirksam. Das Geschäftsjahr der X-AG entspricht dem Kalenderjahr.
Der Widerruf wird damit nach Ende des Erstellungszeitraums (01.01. bis 30.04.) des Jahresfinanzberichts (für das vorangegangene Geschäftsjahr) und der 1. Quartalsmitteilung (01.04. bis 31.05.) wirksam. Sowohl der o.g. Jahresfinanzbericht als auch die 1. Quartalsmitteilung müssen daher übermittelt werden.
Da der Beschluss im Erstellungszeitraum des Halbjahresfinanzberichts (01.07. bis 30.09.) wirksam wird, entsteht die Berichtspflicht hier zwar zunächst noch am 01.07., entfällt allerdings wieder mit Wirksamwerden des Widerrufs mit Ablauf des 03.07. Der Halbjahresfinanzbericht muss daher nicht mehr übermittelt werden.
Für das Ende der Berichtspflicht ist es unerheblich, ob der Widerruf auf Antrag des Emittenten oder von Amts wegen erfolgt.
Dauer der Übermittlungsfrist
Der Halbjahresfinanzbericht muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums an die Börsengeschäftsführung in elektronischer Form übermittelt werden. Eine Fristverlängerung kann nicht beantragt werden.
Der Fristablauf berechnet sich nach den Vorgaben des § 31 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fällt der Fristablauf auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag so verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag.
Verpflichteter aus § 52 BörsO FWB
Sind Aktien vertretende Zertifikate zugelassen, so trifft die Pflicht aus § 52 BörsO FWB den Emittenten der vertretenen Aktien. Der Halbjahresfinanzbericht des Emittenten der Aktien vertretenden Zertifikate muss dagegen nicht entsprechend der Vorgaben des § 52 BörsO FWB veröffentlicht werden.
Häufig gestellte Fragen
Müssen Emittenten des Prime Standard zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 52 BörsO FWB einen (verkürzten) Einzel- oder einen Konzernabschluss übermitteln?
Sofern der Emittent konzernabschlusspflichtig ist, reicht es zur Erfüllung der Pflicht nach der Börsenordnung aus, wenn ausschließlich der verkürzte Konzernabschluss nebst den sonstigen Bestandteilen des Halbjahresfinanzberichts übermittelt wird. Der „Einzel-Halbjahresfinanzbericht“ muss in diesen Fällen zur Erfüllung der Pflichten nach der BörsO FWB nicht zusätzlich übermittelt werden.
Die Prüfung, ob eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht, kann nur vom Emittenten und keinesfalls von der FWB vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt eine Änderung hinsichtlich der Art der Abschlusserstellung eingetreten ist.
Die Entscheidung, ob ein Emittent konzernabschlusspflichtig ist, trifft der Emittent mithilfe des jeweils anwendbaren Rechts. Im Fall eines Emittenten mit Sitz in Deutschland beantworten also die § 290 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) die Frage nach der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung.
Nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen muss der verkürzte Abschluss aufgestellt werden?
Der verkürzte Abschluss muss nach denselben Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt werden wie der Jahresabschluss. Dieser Abschluss ist elektronisch zu übermitteln.
Sieht die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse Befreiungsmöglichkeiten von der Pflicht zur Erstellung des Halbjahresfinanzberichts vor?
Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 5 BörsO FWB kann die Geschäftsführung Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach den Vorgaben der § 115 Abs. 2 bis 4 bzw. § 117 Nr. 2 WpHG befreien. Die Geschäftsführung kann dabei entweder von der Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresfinanzbericht nach den genannten Vorgaben insgesamt befreien (z.B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines (verkürzten) IAS/IFRS-Abschlusses) oder aber nur eine Befreiung hinsichtlich eines seiner Bestandteile aussprechen. In jedem Fall wird eine Befreiung aber nur erteilt werden, soweit der Emittent gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegt oder sich solchen Regeln unterwirft. Für den nach den Regeln des Drittstaates erstellten Bericht gelten die Ausführungen zur Sprache, Frist und Art der Übermittlung entsprechend.
Während eine Befreiung der Börsengeschäftsführung hinsichtlich der Pflichten nach der BörsO FWB (natürlich) keine Auswirkung auf die Pflichten nach dem WpHG haben kann, gilt etwas anderes für gewährte Ausnahmen der BaFin: Soweit nämlich die BaFin eine Ausnahme gem. § 118 Abs. 4 WpHG erteilt hat, gilt diese Ausnahme unmittelbar auch für den Anwendungsbereich der BörsO FWB. Ein weiterer Befreiungsantrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Allerdings ist die Geschäftsführung über die von der BaFin gewährte Ausnahme zu unterrichten.
Unterstützt die Frankfurter Wertpapierbörse die Emittenten des Prime Standard bei der Einhaltung ihrer Fristen bezüglich des Halbjahresfinanzberichts?
Die FWB erinnert die Emittenten des Prime Standard vor Ablauf der Frist an noch ausstehende Berichtsübermittlung mithilfe so genannter „Erinnerungsmails“. Die erste Erinnerungsmail wird dabei rund zwei Wochen, eine zweite etwa drei Tage vor Fristablauf versandt. Während die erste E-Mail noch nicht auf den Einzelfall abstellt, ist die zweite Erinnerungsmail dann auf den jeweiligen Emittenten und konkret auf die bei ihm noch ausstehenden Finanzberichte zugeschnitten.
Wie kann ein Verstoß gegen § 52 BörsO FWB sanktioniert werden?
Ein Verstoß gegen die Pflichten des § 52 BörsO FWB kann mit einem Verweis oder mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG).
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Kontaktperson
Rule Enforcement
E-Mail: rule-enforcement@deutsche-boerse.com
Weiterführende Links
- Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Exchange Reporting System-Schnittstelle (ERS)
- Liste der ERS-Dienstleister
- www.boerse-frankfurt.de
- Antrags auf Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard)
- Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)