Folgepflichten Regulierter Markt
Folgepflichten Regulierter Markt
Übersicht
Insiderinformationen in englischer Sprache / Preisrelevante Tatsachen
Kurz und knapp - das müssen Sie machen:
- Veröffentlichungen nach § 26 WpHG oder nach vergleichbaren Vorschriften zeitgleich
- in englischer Sprache vornehmen.
Rechtsgrundlage
§ 56 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) verlangt, dass alle Emittenten des Prime Standard ihre Veröffentlichungen nach § 26 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder, wenn auf den Emittenten § 26 WpHG nicht anwendbar ist, nach den für ihn geltenden vergleichbaren Vorschriften zeitgleich in der englischen Sprache vornehmen.
§ 56 BörsO FWB knüpft an die sogenannte Ad-hoc-Pflicht des § 26 WpHG bzw. vergleichbarer Vorschriften an. Aus § 26 WpHG ergibt sich grundsätzlich für alle Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten die originäre Verpflichtung zur Verbreitung ihrer Insiderinformationen. Gemeinsam mit §§ 3 ff. Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) regelt § 26 WpHG, was eine Insiderinformation ist, in welcher Sprache, wann und wie sie zu verbreiten ist. Für die Auslegung und Überwachung der zuvor genannten Vorschriften ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Hilfreiche Ausführungen zur sogenannten Ad-hoc-Publizität nach dem WpHG finden sich im Emittentenleitfaden der BaFin.
Im Rahmen dieser Erläuterungen werden nur die sich aus § 56 BörsO FWB ergebenden Fragen erörtert.
Anwendungsfälle des § 56 BörsO FWB
Ziel des § 56 BörsO FWB ist es sicherzustellen, dass Ad-hoc-Mitteilungen von Emittenten des Prime Standard in jedem Fall auch in der englischen Sprache zur Verfügung stehen.
Aus § 56 BörsO FWB ergibt sich folglich nur für solche Emittenten des Prime Standard eine Veröffentlichungspflicht in der englischen Sprache, die
- nach § 26 WpHG oder nach vergleichbaren Vorschriften im konkreten Fall überhaupt zur Ad-hoc-Publizität verpflichtet sind und
- die zur Erfüllung ihrer oben genannten Ad-hoc-Pflicht nicht bereits die Veröffentlichungen in der englischen, sondern nur in der deutschen oder einer anderen „akzeptierten Sprache“ vorgenommen haben.
Für Emittenten des Prime Standard, die zur Erfüllung der WpHG-Pflichten ihre Insiderinformationen ausschließlich in der englischen Sprache vornehmen dürfen (z.B. im Fall des § 3 b Abs. 1 WpAIV), begründet § 56 BörsO FWB keine weitergehenden Pflichten. In diesen Fällen verlangt § 56 BörsO FWB also nicht die Veröffentlichung der Insiderinformationen in einer zweiten, insbesondere der deutschen Sprache.
Weites Verständnis des Begriffs „zeitgleich“
Ergibt sich die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen aus § 56 BörsO FWB, verlangt der Wortlaut der Börsenordnung die „zeitgleiche“ Veröffentlichung in der englischen Sprache.
Da die Übersetzung in die englische Sprache die erste, ursprüngliche Veröffentlichung nicht verzögern darf, ist es für die Erfüllung der Pflicht des § 56 BörsO FWB ausreichend, wenn die Insiderinformation in der englischen Sprache innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Veröffentlichung erfolgt. Die BaFin sieht dann eine solche zweite Insiderinformation nicht als unzulässig im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 WpHG an, obwohl die Information im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits öffentlich bekannt ist.
Verpflichteter aus § 56 BörsO FWB
Sind Aktien vertretende Zertifikate zugelassen, so trifft die Pflicht aus § 56 BörsO FWB den Emittenten der vertretenen Aktien. Etwaige Insiderinformationen des Emittenten der Aktien vertretenden Zertifikate müssen dagegen nicht entsprechend der Vorgaben des § 56 BörsO FWB veröffentlicht werden.
Kontaktperson
Rule Enforcement
E-Mail: rule-enforcement@deutsche-boerse.com