Listingprozess Open Market

Going Public Open Market

Einbeziehungsentscheidung

Für Gesellschaften, die Eigenkapital über die Börse aufnehmen wollen, bietet Scale eine kostengünstige Finanzierungsalternative mit ausgewogenen, unternehmensfreundlichen Einbeziehungsvoraussetzungen- und Folgepflichten für einen effizienten Handel Ihrer Aktien.

Kurz und knapp - das müssen Sie machen

Bei Vorliegen sämtlicher Einbeziehungsvoraussetzungen kann die Einbeziehung der Aktien zu dem im Antrag bestimmten Zeitpunkt erfolgen. In diesem Zusammenhang ist von Ihnen nichts mehr zu veranlassen. Ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung jedoch sind Sie direkter Vertragspartner der DBAG und müssen alle Einbeziehungsfolgepflichten erfüllen.

Rechtsgrundlage

Die Entscheidung über die Einbeziehung von Wertpapieren in den Open Market, Scale wird gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Freiverkehr von der Deutsche Börse AG getroffen.

Allgemeines

Der Emittent, dessen Aktien zum Handel im Open Market, Scale einbezogen werden sollen, und der Antragstellende Capital Market Partner arbeiten im Rahmen des Einbeziehungsverfahrens bis zur tatsächlichen Einbeziehung Hand in Hand. Der vom Antragstellenden Capital Market Partner im E-Listing Open Market initiierte Einbeziehungsantrag wird von der Abteilung „Listing Services Open Market“ der Deutsche Börse AG bearbeitet. Neben der Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit des Antrags wird geprüft, ob die gem. §§ 7ff. AGB-Freiverkehr festgelegten allgemeinen Einbeziehungsvoraussetzungen sowie die in § 17 AGB-Freiverkehr geregelten zusätzlichen Einbeziehungsvoraussetzungen für Aktien vorliegen. Die DBAG prüft die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der ihr übermittelten Unterlagen und Nachweise. Sofern alle Einbeziehungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dem Antrag auf Einbeziehung stattgegeben werden, allerdings besteht kein Anspruch auf Einbeziehung von Aktien auch bei Vorliegen aller Einbeziehungsvoraussetzungen gemäß den AGB-Freiverkehr. Vielmehr kann der Antrag auf Einbeziehung auch bei Vorliegen der Einbeziehungsvoraussetzungen abgelehnt werden insbesondere, wenn nach Auffassung der Deutsche Börse AG die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Handel oder für eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung nicht gegeben sind oder zu befürchten ist, dass die Einbeziehung zu einer Übervorteilung des Publikums oder eine Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führt, vgl. § 9 Abs. 2 AGB-Freiverkehr.

Wird dem Antrag stattgegeben, wird die Einbeziehungsentscheidung gemäß § 35 AGB-Freiverkehr taggleich für die Dauer von mindestens drei Börsentagen auf den Internetseiten der Deutsche Börse AG unter www.deutsche-boerse.com veröffentlicht. Für den Antragstellenden Capital Market Partner ist die Einbeziehung über seinen Zugang zum „E-Listing Open Market“ sichtbar.

Einbeziehung in den Handel

Nach Einbeziehungsentscheidung der Aktien in den Open Market, Scale kann der Handel ohne weitere Schritte seitens des Unternehmens oder des Antragstellers bereits an dem Börsenhandelstag, der auf die Entscheidung über die Einbeziehung folgt, aufgenommen werden. Sofern ein bestimmtes Wunschdatum für die Handelssaufnahme im Antrag angegeben wurde, wird der Handel der Aktien nach der Einbeziehungsentscheidung unter Berücksichtigung des eingereichten Zeitplans aufgenommen.

Entgelt für Einbeziehung und Notierung

Gemäß § 42 Abs. 2 AGB-Freiverkehr wird sowohl für die Einbeziehung als auch für die Notierung von Aktien im Open Market, Scale ein Entgelt berechnet. Im Open Market, Scale ist das Einbeziehungsentgelt gesamtschuldnerisch vom antragstellenden Emittenten, dem Garanten und dem Antragsstellenden Capital Market Partner zu entrichten. Das Notierungsentgelt in Scale haben der antragstellende Emittent und der Garanten als Gesamtschuldner zu tragen, vgl. § 38 Abs. 5 AGB-Freiverkehr. Die Höhe des Entgeltes ist im Entgeltverzeichnis geregelt, welches Bestandteil der AGB-Freiverkehr ist. Entsprechend dem aktuellen Entgeltverzeichnis beträgt das Mindesteinbeziehungsentgelt für Aktien in den Open Market, Scale EUR 20.000,- zzgl. eines variablen Einbeziehungsentgelts. Für die Bestimmung des variablen Einbeziehungsentgelts gemäß Entgeltverzeichnis I. Ziffer 2 lit. a) wird die Marktkapitalisierung anhand der Anzahl der einbezogenen Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate multipliziert mit dem ersten Preis (Eröffnungspreis) am ersten Handelstag berechnet. Die Pflicht zur Zahlung des Notierungsentgelts gemäß II. des Entgeltverzeichnisses entsteht erstmals in dem Kalendervierteljahr, in dem die Notierung erstmalig aufgenommen wird.

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Kontaktperson

Listing Services Open Market Hotline
E-Mail: listing@deutsche-boerse.com
Telefon: +49-(0) 69-2 11-1 39 90
Fax: +49-(0) 69-2 11-1 39 91

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