Listingprozess Open Market
Going Public Open Market
Übersicht
Einbeziehungsverfahren
Kurz und knapp - das müssen Sie machen
- Beauftragung eines Antragstellenden Capital Market Partners (i.d.R. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut);
- Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen für die Einbeziehung;
- Beantragung der Einbeziehung Ihrer Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate zusammen mit einem Antragstellenden Börse Capital Market Partner über das elektronische Antragstool „E-Listing Open Market“.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Aktien in den Open Market, Scale findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen die §§ 7, 8, 16 AGB-Freiverkehr (Allgemeine Einbeziehungsvoraussetzungen) und § 17 AGB-Freiverkehr (Zusätzliche Einbeziehungsvoraussetzungen für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate) zu erwähnen.
Antragsberechtigung
Die Einbeziehung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten in den Open Market, Scale findet auf vertraglicher Ebene zwischen der Deutsche Börse AG und dem Emittenten statt. Insoweit richtet sich die Einbeziehung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten nach den AGB-Freiverkehr.
Die Einbeziehung von Wertpapieren in Scale erfolgt gemäß § 16 AGB-Freiverkehr auf Antrag des Emittenten zusammen mit einem Deutsche Börse Capital Market Partner (Antragstellender Capital Market Partner). Antragstellender Capital Market Partner kann nur ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG tätiges Unternehmen sein, das von der Deutsche Börse AG als Antragstellender Capital Market Partner anerkannt wurde. Eine Liste der von der Deutsche Börse AG anerkannten Antragstellenden Capital Market Partner ist im Internet unter www.deutsche-boerse-cash-market.com abrufbar.
Durch die Einbeziehung von Wertpapieren in Scale entsteht eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen der Deutsche Börse AG und dem Emittenten.
Elektronische Antragstellung
Der Antrag auf Einbeziehung von Aktien in den Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse wird in elektronischer Form gestellt.
Zur Optimierung des Einbeziehungsprozesses hat die Deutsche Börse AG im November 2008 das elektronische Antrags-Tool „E-Listing Open Market“ (fortan „E-Listing Open Market“) implementiert. Das E-Listing Open Market ist ein internetbasiertes Erfassungs-Tool, das der Automatisierung des Einbeziehungsprozesses dient. Durch die tool-gestützte Erfassung der Anträge wird zum einen der Prozess der Antragstellung erleichtert und zum anderen eine zügige Bearbeitung des Antrags gewährleistet.
Seit Einführung des E-Listing Open Market können die Einbeziehungsanträge ausschließlich Online in elektronischer Form gestellt werden. Hierdurch entfällt die papiergebundene Antragstellung bzw. Kommunikation im Hinblick auf die Einbeziehung. Angesichts der digitalen Kommunikation können sowohl die Antragstellung als auch die Antragsbearbeitung schneller prozessiert werden. Der Antragstellende Capital Market Partner kann darüber hinaus über E-Listing Open Market Informationen zum Stand des Einbeziehungsverfahrens abrufen. Zudem wird ihm die Entscheidung über den Einbeziehungsantrag unmittelbar über das E-Listing Open Market angezeigt.
Die Anbindung an das E-Listing Open Market erfolgt zunächst auf Antrag des Antragstellenden Deutsche Börse Capital Market Partners über die Abteilung Client Lifecycle Management der Deutsche Börse AG. Anschließend reicht der Antragstellende Capital Market Partner, bevollmächtigt durch den Emittenten, den Antrag zur Einbeziehung von Wertpapieren in Scale im E-Listing Open Market ein. Zu beachten ist, dass der Emittent selbst hat keinen Zugriff auf das E-Listing Open Market hat.
Für eine erfolgreiche Eingabe des Einbeziehungsantrages im E-Listing Open Market müssen bestimmte Mindesteingaben im E-Listing Open Market vorgenommen werden. So muss der Antragstellende Capital Market Partner zwingend die einzubeziehende Wertpapierart sowie die wichtigsten Wertpapierstammdaten wie beispielsweise ISIN, Name und Sitz des Emittenten in das E-Listing Open Market eingeben. Fehlen diese Angaben, wird der Antrag nicht vom E-Listing Open Market gespeichert und somit auch nicht zur Bearbeitung an die Abteilung „Listing Services Open Market“ der Deutsche Börse AG weitergeleitet.
Alle weiteren, für die Einbeziehung erforderlichen Wertpapier- und Handelsdaten, zum Beispiel Börsenkürzel oder Notierungsart, sowie Nachweise und Dokumente müssen hingegen nicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ins E-Listing Open Market eingegeben werden. Insoweit besteht die Möglichkeit, den im E-Listing Open Market gespeicherten Antrag gegebenenfalls sukzessive zu ergänzen. Insbesondere können die dem Antrag beizufügenden Nachweise und Dokumente nachträglich im E-Listing Open Market hochgeladen werden.
Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Ergänzung bzw. Vervollständigung des Einbeziehungsantrages in zeitlicher Hinsicht nicht unbegrenzt möglich ist. Die Einbeziehungsvoraussetzungen müssen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Stellung des Einbeziehungsantrages nachgewiesen werden. Andernfalls gilt der Antrag gemäß § 8 Abs. 6 AGB-Freiverkehr als zurückgenommen.
Einbeziehungsvoraussetzungen
Neben der Stellung des Antrags müssen für die Einbeziehung von Aktien in den Open Market, Scale alle Einbeziehungsvoraussetzungen erfüllt sein. Hierbei ist zwischen den allgemeinen Voraussetzungen zur Einbeziehung (vgl. § 7 AGB-Freiverkehr) und den besonderen (zusätzlichen) Voraussetzungen für die Einbeziehung in Scale (vgl. § 17 Abs. 1, 2 AGB-Freiverkehr) zu unterscheiden. Schließlich müssen die in § 17 Abs. 3 AGB-Freiverkehr genannten Unterlagen eingereicht werden.
Allgemeine Einbeziehungsvoraussetzungen
Alle einzubeziehenden Wertpapiere müssen gemäß § 7 AGB-Freiverkehr über eine Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) verfügen und frei handelbar sein. Zudem muss die ordnungsgemäße Erfüllung der mit den Wertpapieren getätigten Geschäfte gewährleistet sein und ferner dürfen dem Börsenhandel keine behördlichen Verbote oder Untersagungen entgegenstehen. Schließlich dürfen die Wertpapiere weder zum Handel im regulierten Markt der FWB zugelassen bzw. einbezogen sein.
Die ISIN ist die internationale Wertpapierkennnummer und identifiziert die einzubeziehenden Aktien eindeutig, vgl. § 7, 4. Spiegelstrich AGB-Freiverkehr. Der Emittent beantragt bei der zentralen Vergabestelle in Deutschland der Herausgebergemeinschaft WERTPAPIERMITTEILUNGEN („WM“) die Zuteilung einer ISIN für die einzubeziehenden Aktien. WM vergibt nach einem festgelegten ISO-Standard die Wertpapierkennziffer. Im Rahmen der ISIN-Vergabe werden von WM spezifische Daten über den Emittenten und die Aktien abgefragt, sogenannte Stammdaten, die in einer Datenbank gesammelt und an andere Informationssysteme weitergeleitet werden. Beispielsweise greift das von der Deutsche Börse AG betriebene WSS, eine elektronische Anwendung zur Datensammlung, -speicherung und -verteilung, auf das WM-Wertpapier-Register zu und speist über eine börseninterne Schnittstelle das E-Listing Open-Market. So stehen über eine einzige ISIN-Abfrage viele der notwendigen Informationen über die einzubeziehenden Aktien der Börse schnell und sicher sowie jederzeit aktuell zur Verfügung.
Gemäß § 7, 3. Spiegelstrich AGB-Freiverkehr ist es erforderlich, dass die einzubeziehenden Aktien frei handelbar sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der Geschäfte gewährleistet ist. Mit dieser Anforderung wird die Übertragbarkeit und damit das Funktionieren der Abwicklung der Börsengeschäfte sichergestellt. In diesem Zusammenhang prüft die Deutsche Börse AG insbesondere, ob die einzubeziehenden Aktien verbrieft sind, ob die Urkunde bei der CBF hinterlegt und entsprechend valutiert ist oder zumindest eine Bestätigung der CBF vorliegt, dass Börsengeschäfte in den einzubeziehenden Aktien abwickelbar sind. Der Emittent muss sich in diesem Zusammenhang im Fall der Hinterlegung einer Globalurkunde bei CBF um die Erstellung einer Wertpapierurkunde bemühen, die dann vom Antragstellenden Capital Market Partner oder der Zahlstelle, die ein Konto bei CBF unterhält und als Kunde gegenüber der CBF handlungsberechtigt ist, beim Zentralverwahrer zur Girosammelverwahrung eingereicht wird. Die Zahlstelle des Emittenten ist ein Kreditinstitut, das für die Abwicklung aller Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Wertpapier, wie beispielsweise Dividendenzahlungen, zuständig ist und vom Emittenten dazu ausdrücklich beauftragt wurde.
Zusätzliche Einbeziehungsvoraussetzungen
Der hohe Transparenzstandard des Open Market, Scale spiegelt sich sowohl in den Einbeziehungsvoraussetzungen als auch den Einbeziehungsfolgepflichten für den Emittenten, dessen Aktien einbezogen werden, wider. Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Open Market, Scale sind in § 17 AGB-Freiverkehr geregelt. Zu den in § 17 Abs. 1 bis 3 AGB-Freiverkehr genannten Voraussetzungen kann die Deutsche Börse AG nach Prüfung im Einzelfall Ausnahmen gestatten, sofern die Abweichung geringfügig oder nicht geeignet ist, die Beurteilung der Finanzlage und der Entwicklungsaussichten des Emittenten wesentlich zu beeinflussen, vgl. § 17 Abs. 4 AGB-Freiverkehr.
Einbeziehungsdokument
Gemäß § 17 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Abs. 3 lit. b) AGB-Freiverkehr erfolgt die Einbeziehung in den Open Market, Scale entweder auf der Grundlage eines Einbeziehungsdokuments gemäß Anlage 2 AGB-Freiverkehr oder auf Grund eines nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 gültigen und gebilligten oder bescheinigten Wertpapierprospekts, welcher im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot der einzubeziehenden Aktien erstellt wurde. Auch etwaige Nachträge sind mit dem Wertpapierprospekt einzureichen.
Nähere Informationen betreffend das "öffentliche Angebot" finden Sie unter Step 5.2.2.
Unternehmenshistorie
Der Emittent muss nach § 17 Abs. 1 lit. c) AGB-Freiverkehr mindestens zwei Jahre als Unternehmen bestanden haben. Nicht notwendigerweise muss das Unternehmen in dieser Zeit in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bestanden haben. Eine seit einem Jahr bestehende Aktiengesellschaft, die zuvor mindestens ein Jahr in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) existierte, erfüllt somit diese Anforderung ebenfalls. Die Deutsche Börse AG kann unter bestimmten Voraussetzungen - die den allgemeinen Bestimmungen des § 17 Abs. 4 AGB-Freiverkehr entsprechen müssen - auch Aktien von Unternehmen zulassen, die weniger als zwei Jahre als Unternehmen bestanden haben.
Beispiel:
Eine GmbH wurde am 24. Mai 2015 gegründet. Der Rechtsformwechsel in eine AG erfolgte im Oktober 2017. Die Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Unternehmenshistorie ist mithin erfüllt.
Marktkapitalisierung bei Aktien / Platzierungsvolumen bei Anleihen
Nach § 17 Abs. 1 lit. d) AGB- Freiverkehr muss der voraussichtliche Kurswert der einzubeziehenden Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Handel mindestens EUR 30 Mio. betragen. Demgegenüber muss sich das platzierte Emissionsvolumen bei Anleihen auf EUR 20 Mio. gem. § 19 Abs. 1 lit. c) AGB-Freiverkehr belaufen.
Streubesitz / Aktionärszahl
Nach § 17 Abs. 1 lit. e) AGB-Freiverkehr müssen die einzubeziehenden Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten (AvZ) ausreichend gestreut sein; sie geltenden als ausreichend gestreut, wenn mindestens 20% der Aktien oder im Falle von Nennbetragsaktien einen Mindestnennbetrag in Höhe von EUR 1 oder zusätzlich im Falle von unechten nennwertlosen Aktien einen rechnerischen Nennbetrag in Höhe von mindestens EUR 1 mindestens 1 Mio. Stück der Aktien oder der AvZ im Publikum gestreut sind, oder die ausreichende Streuung über die Aufnahme des Handels erreicht werden soll und die Deutsche Börse AG davon überzeugt ist, dass diese Streuung innerhalb kurzer Frist nach der Aufnahme des Handels erreicht sein wird. Zweck der Vorschrift ist, dass dem Markt in ausreichendem Maß umlaufende Aktien zur Verfügung stehen, um eine ordnungsgemäße Preisermittlung zu gewährleisten. Bei der Bestimmung des Streubesitzanteils sind nur solche Aktionäre dem Streubesitz zuzurechnen, die mit jeweils weniger als 3% am Grundkapital der Emittentin beteiligt sind, d.h. 3% und mehr des auf eine Aktiengattung entfallenden Grundkapitals gelten als Festbesitz. Nicht dem Streubesitz zuzurechnen sind Aktien oder AvZ, für die eine Haltevereinbarung besteht. Im Einzelfall kann auch ein geringerer Streubesitzanteil ausreichend sein, soweit anzunehmen ist, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auch bei einem geringeren Streubesitz gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Befreiungsvorschrift des § 17 Abs. 4 AGB-Freiverkehr können eine hohe Aktienanzahl, die Höhe der Marktkapitalisierung des Streubesitzes und die Anzahl der Aktionäre zu berücksichtigende Kriterien sein. Der Vollständigkeit wegen wird hinsichtlich der weiteren zusätzlichen Einbeziehungsvoraussetzungen für Aktien und Anleihen auf §§ 17, 19 AGB-Freiverkehr verwiesen.
Bestätigung hinsichtlich Finanzanalysen
Im Rahmen des Einbeziehungsverfahrens muss der Emittent auch die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 5 vorlegen.
Daneben sind die Kontaktdaten eines für die Veröffentlichung der Finanzanalysen verantwortlichen Ansprechpartner beim Emittenten anzugeben.
Die DBAG kann im Rahmen des Einbeziehungsprozesses keine Ausnahmen von der Bestätigung hinsichtlich der Finanzanalysen erteilen, vgl. § 17 Abs. 4 AGB-Freiverkehr.
Besondere Voraussetzungen im Hinblick auf den Emittenten
Scale ist vor allem Emittenten vorbehalten, die für den Kapitalmarkt ausreichend vorbereitet sind. Dies zu bewerten und gegenüber der Deutsche Börse AG zu dokumentieren obliegt dem Antragstellenden Capital Market Partner. Er wird daher prüfen, ob der Emittent die in Anlage 3 AGB-Freiverkehr genannten Anforderungen erfüllt, um die Qualitäts- und Transparenzerwartungen des Kapitalmarktes zu erfüllen.
Im Einzelnen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Gesellschaft muss nach dem für den Emittenten geltenden Recht ordnungsgemäß gegründet worden sein und weiterhin als solche bestehen.
- die einzubeziehenden Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben worden sein und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften entsprechen.
- der Emittent muss ein operatives Geschäft betreiben
- der Emittent muss ferner mindestens drei der nachfolgenden Kriterien/Kennzahlen erfüllen:
- im Falle von einzubeziehenden Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten:
- einen Umsatz von mindestens EUR 10 Mio.
- einen Jahresüberschuss von mindestens EUR 0
- ein bilanzielles Eigenkapital größer als EUR 0
- eine Mitarbeiteranzahl von mindestens 20 Personen
- ein kumuliertes, eingesammeltes Eigenkapital vor dem Börsengang von mindestens EUR 5 Mio.
Beträge in Fremdwährung haben dem jeweiligen Betrag in EUR zu entsprechen.
Hinsichtlich der zu erfüllenden Kriterien/Kennzahlen im Falle von einzubeziehenden Anleihen wird auf die vorbezeichnete Anlage 3AGB-Freiverkehr verwiesen.
Zudem muss der Emittent Vorkehrungen hinsichtlich:
- eines internen Risikomanagements zur Identifizierung, Analyse und Kontrolle von Unternehmensrisiken,
- eines internen Systems zur Erfüllung seiner Publizitäts und Berichtspflichten,
- interner ComplianceBestimmungen, die das Handeln des Emittenten in Übereinstimmung mit geltendem Recht sicherstellen,
- einer Betreuung von Aktionären, Investoren und Analysten
getroffen haben.
Das Vorliegen der vorbezeichneten Voraussetzungen muss der Antragstellende Capital Market Partner gegenüber der Deutsche Börse AG schriftlich bestätigen.
Darüber hinaus muss der Antragstellende Capital Market Partner eine Erklärung zum Vorliegen einer hinreichenden Sachkunde oder Erfahrung des Vorstandes und des Aufsichtsrates des Emittenten zur Ausübung ihrer jeweiligen Funktion abzugeben.
Einzureichende Unterlagen
Ferner setzt die Einbeziehung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten in Scale die Übermittlung der nachfolgenden Unterlagen bei der Antragsstellung voraus, vgl. § 17 AGB-Freiverkehr:
- den zwischen dem Emittenten und dem betreuenden Capital Market Partner vereinbarten schriftlichen Vertrag gemäß Anlage 1 AGB-Freiverkehr,
- ein Einbeziehungsdokument gemäß Anlage 2 AGB-Freiverkehr oder im Falle eines prospektpflichtigen öffentlichen Angebots der Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate
- einen nach den Vorschriften des WpPG gültigen und gebilligten oder bescheinigten Wertpapierprospekt und etwaige Nachträge zum Wertpapierprospekt sowie
- die Billigungsbescheinigung und den Nachweis über die Veröffentlichung des Wertpapierprospekts und der Nachträge,
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte – falls der Emittent konsolidierungspflichtig ist, stattdessen die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte - der letzten zwei Geschäftsjahre,
- im Falle, dass die Antragstellung mehr als zehn Monate nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres erfolgt, einen Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht - falls der Emittent konsolidierungspflichtig ist, stattdessen einen verkürzten Konzernabschluss und Konzernzwischenlagebericht - entsprechend § 21 Abs. 1 lit. b) Satz 2 bis 5 AGB-Freiverkehr für die ersten sechs Monate des laufenden Geschäftsjahres,
- eine Bestätigung des Emittenten über die Streuung der einzubeziehenden Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate des Emittenten im Publikum gemäß § 17 Abs. 1 lit. f) AGB-Freiverkehr,
- einen aktuellen Handelsregister-Auszug des Emittenten, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter ist als vier Wochen,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Satzung oder den gültigen Gesellschaftsvertrag des Emittenten,
- ein gemäß Anlage 4 AGB-Freiverkehr erstelltes Unternehmenskurzportrait des Emittenten,
- einen Unternehmenskalender, der die wesentlichen Termine des Emittenten (z.B. Analysten- und Investorenveranstaltung, Hauptversammlung oder andere gesetzliche Pflichtveranstaltungen) enthält,
- die vom Emittent vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Bestätigung hinsichtlich Finanzanalysen (Anlage 5),
im Falle eines Emittenten mit Sitz im Ausland, eine schriftliche Vollmacht des Emittenten, die den betreuenden Capital Market Partner zur Entgegennahme von Willenserklärungen (auch einseitiger, z.B. Kündigung der Einbeziehung) und Zustellungen der Deutsche Börse AG gegenüber dem Emittenten im Rahmen der Einbeziehung bevollmächtigt und die nur für den Fall der Beendigung der Einbeziehung oder Beendigung des Vertrages mit dem betreuenden Capital Market Partner widerruflich ist.
Deutsche Börse Capital Market Partner
Der Vertrag des Emittenten mit einem sog. Deutsche Börse Capital Market Partner soll eine fachliche Begleitung des Emittenten in allen Fragen der Börsennotierung vor und während der Einbeziehung der Aktien im Open Market, Scale gewährleisten. Bei den Deutsche Börse Capital Market Partnern handelt es sich um ein von der Deutsche Börse AG betreutes Netzwerk von erfahrenen Kapitalmarktspezialisten, die mit den notwendigen Prozessen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer Einbeziehung vertraut sind. Die Deutsche Börse Capital Market Partner lassen sich anhand des lizensierten Partnersignets erkennen.
Auf unserer Website finden Sie nicht nur eine aktuelle Liste aller Deutsche Börse Capital Partner, sondern zugleich ein Kurzportrait der Experten mit Angabe der notwendigen Kontaktdaten. Hier kann sich der Emittent schnell und übersichtlich informieren und erhält so eine wertvolle Hilfestellung bei der Auswahl seines Emissionsbegleiters, der oftmals auch die Mitantragstellung übernimmt. Das Aufgabenspektrum der Deutsche Börse Capital Market Partner im Rahmen der Betreuung von Scale-Emittenten ist in der Anlage 1 AGB-Freiverkehr als Mindeststandard festgelegt. Der Emittent hat mithin vor und während seiner Einbeziehung in Scale einen kompetenten Ansprechpartner zur Seite, der ihn bei möglichst vielen Aspekten der Einbeziehung und der Einbeziehungsfolgepflichten aufklärt und berät. Die Unterstützungsleistungen des betreuenden Capital Market Partners lassen sich zusammenfassend wie folgt darstellen:
vor Stellung des Antrages auf Einbeziehung von Wertpapieren in Scale hat der betreuende Capital Market Partner ein Informationsgespräch mit dem Emittenten zu führen, in dem der betreuende Capital Market Partner den Emittenten über mindestens folgende Punkte aufklärt und berät:
- die Einbeziehungsfolgepflichten des Emittenten nach den AGB-Freiverkehr,
- die mit der Einbeziehung verbundenen sonstigen gesetzlichen Pflichten des Emittenten, insbesondere nach der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und
- die Investor Relations-Aktivitäten des Emittenten im Berichtsjahr,
bei der Antragstellung auf Einbeziehung von Wertpapieren in Scale hat der betreuende Capital Market Partner den Emittenten bei der Erstellung von folgenden Unterlagen zu unterstützen und zu beraten:
- Unternehmenskurzportrait,
- Unternehmenskalender.
Schließlich verpflichtet sich der betreuende Capital Market Partner während der gesamten Dauer der Einbeziehung von Wertpapieren in Scale zu den folgenden Leistungen:
- mindestens einmal jährlich ein Informationsgespräch mit dem Emittenten zu führen, in dem der betreuende Capital Market Partner den Emittenten über mindestens Folgendes aufklärt und berät:
- die oben genannten Punkte und
- eine mögliche Zulassung der Wertpapiere zum Handel im General Standard oder Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse und die damit verbundenen generellen Transparenzanforderungen, wobei die Chancen und Anforderungen der einzelnen Marktsegmente detailliert und ausgewogen dargestellt und insbesondere auf die individuellen Bedürfnisse und Ziele des Emittenten eingegangen werden soll, - den Emittenten fortlaufend bei Fragen zu den Einbeziehungsfolgepflichten zu beraten und bei der Erstellung und Pflege von Folgepflichtdokumenten und -daten zu unterstützen.
Spezialistenmodell
In den seit Mai 2011 eingeführten Handelsplatz XETRA Frankfurt 2 mit dem Handelsmodell „XETRA Frankfurt Spezialist“ („Fortlaufende Auktion mit Spezialist“) sind sämtliche bis dahin im Parketthandel gehandelten Wertpapiere überführt worden. Die Marktteilnehmer profitieren beim Wertpapierhandel über dieses Handelsmodell von Liquidität spendenden Spezialisten. Dem Spezialisten obliegt dabei die Aufgabe, die Ausführbarkeit der im Orderbuch vorhandenen Orders zu überprüfen und durch das Einstellen von verbindlichen Quotes oder Orders Liquidität zur Verfügung zu stellen, vgl. § 32 AGB-Freiverkehr i. V. m. §§ 69 ff., 82 ff. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (fortan „BörsO FWB“).
Die Rolle des Spezialisten auf XETRA Frankfurt 2:
Die von der Deutsche Börse AG beauftragten Spezialisten gewährleisten, dass Wertpapiere im Handelsmodell „Fortlaufende Auktion“ liquide und fortlaufend handelbar sind: Sie verpflichten sich zu Handelsspannen und vermeiden wirtschaftlich nicht sinnvolle Teilausführungen. Zu ihren weiteren Aufgaben zählt das Erstellen von indikativen Preisinformationen unter Berücksichtigung der aktuellen Orderbuchsituation sowie die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität. Die Preise werden auf Grundlage der aktuellen Orderbuchsituation, in dem alle vorliegenden Kauf- und Verkaufsaufträge zusammenlaufen, bestimmt sowie auf der Orderbuchlage gegebenenfalls definierter Referenzmärkte. Der Spezialist ist zudem in der Lage, in ihm zugewiesenen Wertpapieren Orders für andere Handelsteilnehmer in das Orderbuch einzustellen. Dabei ist für jedes Wertpapier nur ein Spezialist zuständig. Um die hohen Qualitätsanforderungen zu überwachen wird die sog. Performance der an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten gemessen. Betrachtet werden bei der Performancemessung verschiedene Aspekte der Quotierung- und Ausführung. Erstere bezieht sich darauf, wie schnell und kontinuierlich Quotes gestellt werden und wie groß die Geld-/Briefspannen sind. Die Ausführungsqualität misst u.a. die Ausführungsgeschwindigkeit und ob die Ausführungen der Orders innerhalb der gestellten Spanne bleiben.
Weitere Informationen und Einzelheiten zu XETRA, XETRA Frankfurt 2 und dem Handelsmodell „XETRA Frankfurt Spezialist“ finden Sie hier.
Der Emittent hat die Möglichkeit, einen an der FWB tätigen Spezialisten auszuwählen. Dieser Benennung wird nur dann nicht entsprochen, sofern der Spezialist wegen einer Verfehlung von Mindestanforderungen in dem Cluster, dem die einzubeziehenden Wertpapiere zugeordnet wurden, abgemahnt worden ist.
Informationen zum Herunterladen
Kontaktpersonen
Listing Services Open Market Hotline
E-Mail: listing@deutsche-boerse.com
Telefon: +49-(0) 69-2 11-1 39 90
Client Lifecycle Management
E-Mail: member.section@deutsche-boerse.com
Telefon: +49-(0) 69-2 11-1 78 88