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Verwahrung (Custody)

Der Emittent verbrieft die Wertpapiere und hinterlegt sie bei einer Wertpapiersammelbank, um die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte sowie die Verwahrung und Verwaltung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, wie z.B. Dividendenzahlungen, Kapitalmaßnahmen und Hauptversammlungen, zu ermöglichen.

Kurz und knapp - das müssen Sie machen

  • Erstellen einer rechtsgültigen Wertpapierurkunde
  • Veranlassung der Einlieferung der Urkunde bei der Wertpapiersammelbank
  • Benennung einer Hauptzahlstelle

Allgemeines

Voraussetzung für die Einbeziehung der Aktien eines Emittenten zum Börsenhandel im Open Market, Scale ist ihre freie Handelbarkeit, vgl. § 7 vierter Spiegelstrich AGB-Freiverkehr. Nach EU-Recht (Art. 35 Verordnung 1287/2006) setzt die freie Handelbarkeit voraus, dass die Wertpapiere zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend übertragen werden können und dass alle Wertpapiere innerhalb der gleichen Gattung fungibel sind. Zur Herstellung der erforderlichen Übertragbarkeit müssen die Aktien verbrieft und in Form einer Urkunde bei einer zentralen Verwahrstelle, einer Wertpapiersammelbank, hinterlegt werden. Eine Wertpapiersammelbank ist ein Kreditinstitut, das die zentrale Verwahrung von Wertpapieren übernimmt und für diese Aufgabe von der staatlich zuständigen Stelle auch anerkannt wurde, vgl. § 1 Depotgesetz (DepotG) . Derzeit gibt es in Deutschland nur eine staatlich anerkannte Wertpapiersammelbank, die Clearstream Banking AG mit Sitz in Frankfurt am Main (www.clearstream.com; fortan „CBF“).

Es gibt verschiedene Möglichkeiten Wertpapiere zu verbriefen ebenso wie unterschiedliche Verwahrungsmöglichkeiten. Im Rahmen eines Börsengangs reicht die Emissionsbank für den Emittenten die Aktien regelmäßig in Form einer Dauerglobalurkunde bei der CBF zur Girosammelverwahrung ein.

Was das genau bedeutet und wie das funktioniert, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Verbriefung der Wertpapiere

Wertpapiere können als Einzel-oder als Sammelurkunden verbrieft werden. Nach der historischen Konzeption eines Wertpapiers erhält der Erwerber eine Urkunde, die das Zahlungsversprechen bzw. das Mitgliedschaftsrecht des Emittenten verkörpert und die der Inhaber der Urkunde selbst verwahren kann. Hierbei handelt es sich um eine sog. Einzelurkunde über einen bestimmten Wert, dessen Alleineigentümer und alleiniger Besitzer der Erwerber der Urkunde ist.

Die Wertpapiereinzelurkunden (effektive Stücke) bestehen aus einem Mantel, der Haupturkunde, die das Teilhaberrecht am Unternehmen verbrieft sowie aus einem Bogen mit bis zu 20 Kupons und aus einem Erneuerungsschein (Talon). Der Bogen ist die sog. Nebenurkunde und die einzelnen Kupon-Abschnitte müssen bei den zuständigen Zahlstellen eingereicht werden, um Rechte aus der Urkunde geltend zu machen, beispielsweise Bezugsrechte auf neu ausgegebene Aktien. Hierbei ist die Vorlage des Bogens als Eigentumsnachweis erforderlich, nicht jedoch die Vorlage des Mantels. Wenn die Kupons aufgebraucht sind, kann gegen Abgabe des Erneuerungsscheins bei einer Zahlstelle ein neuer Bogen angefordert werden. Auch hierbei ist die Vorlage der Haupturkunde nicht notwendig. Der Talon selbst dient als Legitimationspapier für den Aktionär.

Die (Haupt-) Zahlstelle der Gesellschaft ist in der Regel ein Kreditinstitut, das für die Abwicklung aller Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Wertpapier wie beispielsweise Dividendenzahlungen zuständig ist und vom Emittenten ausdrücklich beauftragt wurde. Oftmals übernehmen die begleitenden Emissionsbanken diese Funktion. Welches Kreditinstitut die Zahlstellenfunktion übernommen hat, erfährt der Anleger u. a. aus dem Wertpapierprospekt.

Für Einzelurkunden von Aktien, die zum Börsenhandel zugelassen werden sollen, gibt es genaue Vorgaben bezüglich des Formats, des Aufbaus, der Gestaltung und der Druckart. Diese sind in den Gemeinsamen Grundsätzen der deutschen Wertpapierbörsen für den Druck von Wertpapieren festgelegt. Die Urkunde ist nach aktienrechtlichen Vorschriften vom Aussteller zu unterzeichnen, vgl. § 13 Aktiengesetz (AktG).

Da die Verbriefung von Wertpapierrechten in Einzelurkunden im Hinblick auf die heutige Verbreitung von Wertpapieren enorme Material- und Transferkosten sowie große zeitliche Verzögerungen bei der Übertragung der Papiere mit sich bringt, hat sich die Verbriefung von Aktien in einer Sammelurkunde zum Normalfall entwickelt.

Eine Sammel- oder Globalurkunde ist gemäß § 9a Abs. 1 DepotG ein einzelnes, zentral verwahrtes Wertpapier, das den Umfang einer gesamten oder eines Teiles einer Emission verbrieft. Man unterscheidet drei Arten von Sammelurkunden: die technische Globalurkunde, die vorläufige oder interimistische Globalurkunde und die Dauerglobalurkunde:

Mit der technischen Globalurkunde wird regelmäßig nur ein Teil einer Emission verbrieft. Daneben existieren Einzelurkunden, um eventuelle Auslieferungsansprüche von Aktionären erfüllen zu können. Diese Verbriefungsform dient der Kostenersparnis des Emittenten, der nicht für jeden Anteil am Grundkapital Einzelurkunden drucken lassen muss und erspart den verwahrenden Kreditinstituten Platz und Arbeitsaufwand bei der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere.

Die Form der vorläufigen Globalurkunde wird oftmals zu Beginn einer Aktienemission gewählt. Die Sammelurkunde wird bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt, um den Zeitraum bis zum Vorliegen einer endgültigen Globalurkunde zu überbrücken und so möglichst früh eine Einbeziehung zu erreichen. Nach Abschluss des IPO wird diese interimistische Urkunde gegen eine Dauerglobalurkunde ausgetauscht. Die Besonderheit bei diesen beiden Sammelurkunden ist der beim Aktionär verbleibende Anspruch auf Einzellieferung, mit der Folge, dass von der Gesellschaft auf Verlangen Einzelurkunden ausgegeben werden müssen, vgl. § 9a Abs. 3 Satz 1 DepotG. Dieser Einzelverbriefungsanspruch des Aktionärs kann jedoch gem. § 10 Abs. 5 AktG in der Satzung des Emittenten ausgeschlossen werden. Die Wertpapiere werden dann in einer Dauerglobalurkunde verbrieft. Diese Art der Globalurkunde kann einerseits eine gesamte Emission oder andererseits alle ausgegebenen Aktien eines Emittenten über die ganze Lebensdauer der Wertpapiere verbriefen und schließt das Recht des Anlegers auf Herausgabe physischer Einzelurkunden aus.

Verwahrung der Wertpapiere

In der Praxis werden die Aktienurkunden üblicherweise depotführenden Banken oder einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung im Depot überlassen. Damit wird ein stückeloser Aktienhandel ermöglicht. Das Depotgesetz enthält genaue Angaben darüber, wer berechtigt ist, Wertpapiere für andere zu verwahren, welche Möglichkeiten der Verwahrung es gibt und wie die Verwahrung im Einzelnen zu organisieren ist. Wertpapierurkunden können auf unterschiedliche Weise verwahrt werden.

Das deutsche Depotrecht kennt drei unterschiedlich ausgestaltete Verwahrarten:

  • die Sonder- bzw. Streifbandverwahrung
  • die (Giro-) Sammelverwahrung
  • die Gutschrift in Wertpapierrechnung

Die Girosammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank ist die Regelverwahrung für börsennotierte Wertpapiere.

Bei der Sonderverwahrung werden die Einzelurkunden bei einer Bank oder einem depotführenden Institut derart hinterlegt, dass gemäß § 2 DepotG äußerlich eine Absonderung von eigenen Beständen des Depotführers sowie von Beständen Dritter erkennbar ist, z. B. mittels der sog. Streifbandverwahrung. Bei dieser Art der Verwahrung wird sichergestellt, dass der Depotkunde (Hinterleger) dieselben effektiven Stücke, die er hinterlegt hat, zurückerhält, wenn er sie aus der Verwahrung entnimmt. Durch die Separierung bleibt das Alleineigentum des Hinterlegers an der jeweiligen physischen Wertpapierurkunde erhalten. Ihren Namen verdankt die Streifbandverwahrung den individuell ausgezeichneten Papierschleifen, mittels derer die einzelnen Urkunden von verwahrten Beständen anderer Aktionäre kenntlich gemacht und abgesondert werden. Früher enthielt das Streifband als Angaben zur Individualisierung der Urkunden den Namen und die Kontonummer des Kunden, die Angabe der Wertpapiergattung, des Wertpapierbetrags und der Wertpapiernummer. Heute werden bei der Streifbandverwahrung die Stückenummern der eingelieferten Wertpapiere erfasst, die dann gesondert von anderen Papieren der gleichen Gattung verwahrt werden. Eine Variante der Sonderverwahrung stellt die Drittverwahrung dar, bei der das depotführende Institut als Zwischenverwahrer auftritt und die Bestände unter eigenem Namen einem Drittverwahrer, beispielsweise der Clearstream, übergeben werden, vgl. § 3 DepotG.

Daneben gibt es die Möglichkeit der Sammelverwahrung. Die hinterlegten Wertpapiere werden nicht mehr nach Hinterlegern getrennt aufbewahrt, sondern, soweit sie eine Gattung bilden, zu einem einheitlichen Bestand zusammengefasst. Den Aktionären steht dann ein ideeller Bruchteil am Gesamtbestand als Miteigentum zu, anstelle von Alleineigentum an einer Einzelurkunde, der auf einem Depotkonto des Kunden gutgeschrieben wird, vgl. §§ 5ff DepotG. Dadurch wird ein schneller und effizienter stückeloser Wertpapierverkehr ermöglicht (Girosammelverwahrung), denn die Übertragung von Rechten an bzw. aus den Wertpapieren erfolgt durch reine Geldbuchungen auf Konten (sog. Effektengiroverkehr).

An dem Sammelbestand hat der Aktionär (Hinterleger) Miteigentum nach Bruchteilen gemäß der Anzahl der von ihm eingelieferten Wertpapiere. Das Eigentum besteht gegenüber jedermann und die Übertragung an girosammelverwahrten Wertpapieren folgt allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, d. h. es ist eine Einigung zwischen Veräußerer und Empfänger über den Rechtsübergang nebst Übergabeakt (Depotbuchung), erforderlich. Sofern der Hinterleger einen Anspruch auf Auslieferung von Einzelurkunden hat und diesen geltend macht, werden Aktien gleicher Art und Güte wie die von ihm zu dem Sammelbestand eingereichten an ihn ausgegeben. Entscheidet sich das Unternehmen für die Verbriefung der Aktien in einer Dauerglobalurkunde, so ist diese nach § 9a Abs. 1 DepotG bei einer Wertpapiersammelbank zu verwahren, es sei denn, der Aussteller verlangt die gesonderte Aufbewahrung. Die CBF übernimmt als deutscher Zentralverwahrer einen Teil der Aufgaben der Depotbanken. Der Vorteil liegt darin, dass Wertpapiergeschäfte bei Beteiligung unterschiedlicher Depotbanken zentral über die Wertpapiersammelbank abgewickelt werden können und nicht zahlreiche technische Anbindungen der Depotbanken untereinander erforderlich sind. Die zentrale Girosammelverwahrung dient damit der Erleichterung der Depotverwaltung sowie der Kostenersparnis bei der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere. Sie ist daher die Regelverwahrung, die von börsengelisteten Gesellschaften gewählt wird.

Die Depotbanken als Kunden der CBF und Zwischenverwahrer sowie CBF als Wertpapiersammelbank mitteln dem Hinterleger rechtlich den Besitz an den verwahrten Wertpapieren. Sie sind als Verwahrer nicht Eigentümer der Aktien. Im Rahmen der Übertragung von Miteigentumsanteilen an den Wertpapieren erfolgt bei jedem Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren auf allen Stufen der Verwahrkette eine Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses vom veräußernden auf den erwerbenden Hinterleger bzw. auf dessen jeweilige Depotbank. Für die von einer Depotbank als Zwischenverwahrer bei CBF verwahrten Wertpapiere gilt die Fremdvermutung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DepotG, d.h. dass die bei ihr durch die Depotbank hinterlegten Wertpapiere der Depotbank grundsätzlich nicht gehören.

Die Verwahrung und Abwicklung in Wertpapierrechten (WR) - der sog. Treuhandgiroverkehr - ist nur ansatzweise im Depotgesetz geregelt. Es handelt sich um eine spezielle Form der Verwahrung von Wertpapieren und findet zum Beispiel beim Erwerb von ausländischen Wertpapieren Anwendung. Beauftragt der Kunde die Bank zur Anschaffung von ausländischen Wertpapieren, schafft die Bank diese Wertpapiere als Kommissionärin im Ausland an. Die Bank wird sich dabei nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Der Anleger erhält eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden. Er hat gegenüber der für ihn treuhänderisch tätigen Depotbank nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch hinsichtlich dieser Rechtsposition sowie Weisungsrechte aus dem Treuhandverhältnis. Die Übertragung der Rechtsposition im Inland erfolgt nach schuldrechtlichen Grundsätzen durch Belastung und Gutschrift von Konten.

Zulassung zur Girosammelverwahrung

Urkunden, die von der CBF verwahrt werden sollen, durchlaufen ein eigenes Zulassungsverfahren im Hinblick auf ihre Girosammelverwahrfähigkeit.

Eine emissionsbegleitende Bank, die ein Konto bei der Clearstream hat, reicht bei der CBF die vom Unternehmen rechtsverbindlich unterzeichnete Wertpapierurkunde zusammen mit einem Antrag auf Zulassung zur Girosammelverwahrung und weiteren Unterlagen ein. Dabei müssen bei der CBF die Unterschriften derjenigen, die den Zulassungsantrag unterzeichnen, hinterlegt sein, um die Handlungsberechtigung der handelnden Personen des Emissionshauses kontrollieren zu können. Kunde können nach A) Abschnitt II Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF alle juristischen Personen sein, mit denen CBF eine Geschäftsverbindung eingeht.

In der Regel sind dies:

  • Kreditinstitute, die Depotgeschäfte betreiben,
  • Maklerfirmen, die entweder Börsengeschäfte für Dritte besorgen oder eigene Geschäfte betreiben,
  • ausländische Wertpapiersammelbanken
  • ausländische Institute, die Wertpapiergeschäfte abwickeln, z. B. Clearstream Banking S.A., Luxemburg und
  • ausländische Wertpapierhandelshäuser

Das Antragsschreiben ist an die

Clearstream Banking AG
Schalterhalle
Neue Börsenstraße 8
60487 Frankfurt am Main/Hausen

zu richten und muss die ISIN, die Dividendenberechtigung sowie die zuständige Zahlstelle enthalten. Falls der Antragsteller nicht selbst die Funktion der Zahlstelle übernimmt, muss er eine andere Bank benennen, die diese Funktion ausübt. Eine vom Antragsteller abweichende Zahlstelle muss ebenfalls Kontoinhaber bei CBF sein und die übernommene Funktion schriftlich bestätigen. Der Antrag muss weiterhin die Bestätigung der Rechtsverbindlichkeit der Unterschriften auf den eingereichten Globalurkunden enthalten, d.h. die rechtlich verbindliche Aussage des einreichenden Emissionshauses, dass die Urkunde von unterzeichnungsberechtigten Organen des Emittenten unterschrieben ist. Mit der Wertpapierurkunde und dem Antrag auf Zulassung zur Girosammelverwahrung sind eine rechtsgültige aktuelle Satzung sowie ein aktueller beglaubigter Handelsregisterauszug des Emittenten als Nachweis über das tatsächlich eingezahlte Aktienkapital einzureichen.

Die CBF prüft die eingelieferten Wertpapiere hinsichtlich ihrer Echtheit, Vollzähligkeit, Lieferbarkeit und ihrer weiteren Eignung zur Girosammelverwahrung. Bei der Einlieferung effektiver Stücke kontrolliert die CBF dabei insbesondere:

Übereinstimmung von Mantel, Bogen und Einlieferungsbeleg bzw. elektronischem Einlieferungsdatensatz in allen Punkten, z.B. WP-Gattung, WKN, Nominalbetrag, Stückenummern. Übertragbarkeit der Urkunden, d.h. Prüfung der Echtheit, Beschädigungen, unerlaubte Beschriftungen oder Stempel vollständiges Vorhandensein der Ertragsscheine am Bogen. Weiterhin kontrolliert die CBF bei der Einlieferung von Wertpapieren anhand der Bekanntmachungen im Bundesanzeiger, ob Verlustmeldungen, Meldungen über Zahlungssperren oder Aufgebotsverfahren (Verfahren zur Kraftloserklärung von Aktien, vgl. § 72 AktG) für diese Wertpapiere vorliegen. Wenn ein Wertpapier zur Girosammelverwahrung zugelassen wird, veröffentlicht die CBF die Zulassung über das WSS Wertpapier Service System (fortan „WSS Online“), auf das die emissionsbegleitenden Banken als registrierte Teilnehmer zugreifen können.

WSS ist ein elektronisches Informationssystem der Deutsche Börse AG und liefert den registrierten Teilnehmern alle abwicklungsrelevanten Informationen zu Wertpapieren. Die zur Verfügung stehenden Daten umfassen Stamm-, Termin- und Kursdaten im Rahmen einer Online-Anwendung, die unter anderem aus den Handelsdaten an der Frankfurter Wertpapierbörse und den WM-Daten generiert werden. Auf das Konto des antragstellenden Emissionshauses werden anschließend über das börseneigene Abwicklungssystem CASCADE („Central Application for Settlement, Clearing And Depository Expansion“) die Aktien seitens der CBF ihrem Wert nach eingebucht. Das Emissionshaus wiederum verteilt die Wertrechte an den Aktien an die Aktionäre über deren Depotbanken. Die Wertpapierurkunde selbst wird im rund 6.000qm großen Tresor der CBF hinterlegt und aufbewahrt, bis die Urkunde ersetzt wird oder die darin verbrieften Aktien nicht mehr existieren.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur Girosammelverwahrung sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, niedergelegt.

Kontaktperson

„General Customer Support“ der CBF
Telefonnummer: +49-(0) 69-2 11-1 11 77
Fax: +49-(0) 69-2 11-61 11 77
E-Mail: csdomestic@clearstream.com

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